Für Saisonarbeitskräfte gibt es eine Besonderheit in der Gewerbeordnung: Kost und Logis können Teil des Arbeitsentgelts sein. Arbeitgeber müssen dabei jedoch einiges beachten.
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Für die Anrechnung von Kost und Logis bei Saisonarbeitskräften ( §107 Abs. 2 GewO ) gilt:
- Die Anrechnung darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Hierfür müssen Mitarbeitende und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung treffen.
- Die Anrechnung muss dem Interesse der Beschäftigten oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Davon wird in der Saisonarbeit ausgegangen.
- Die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
- Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von "mittlerer Art und Güte" sein. Unterkunft und Verpflegung dürfen dabei qualitativ nicht beanstandet werden.
Gut zu wissen: Zuständig für die Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns ist der Zoll. Umfangreiche Infos zu Zuständigkeiten, Fälligkeiten und Berechnung des Mindestlohns erhalten Arbeitgeber auf den Internetseiten des Zolls.