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Für Saisonarbeitskräfte gibt es eine Besonderheit in der Gewerbeordnung: Kost und Logis können Teil des Arbeitsentgelts sein. Arbeitgeber müssen dabei jedoch einiges beachten.

Weitere Details

Für die Anrechnung von Kost und Logis bei Saisonarbeitskräften ( §107 Abs. 2 GewO ) gilt:

  • Die Anrechnung darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Hierfür müssen Mitarbeitende und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung  treffen.
  • Die Anrechnung muss dem Interesse der Beschäftigten oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Davon wird in der Saisonarbeit ausgegangen.
  • Die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von "mittlerer Art und Güte" sein. Unterkunft und Verpflegung dürfen dabei qualitativ nicht beanstandet werden.

Gut zu wissen: Zuständig für die Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns ist der Zoll. Umfangreiche Infos zu Zuständigkeiten, Fälligkeiten und Berechnung des Mindestlohns erhalten Arbeitgeber auf den Internetseiten des Zolls.