Einstrahlung bedeutet, dass bei einer vorübergehenden Entsendung nach Deutschland für die betroffene Person weiterhin das heimische (also nicht das deutsche) Sozialversicherungsrecht gilt.
Weitere Details
Für die Einstrahlung gelten diese Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit ist im Voraus befristet.
- Das Beschäftigungsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber besteht weiter.
- Die Entsendung erfolgt innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtsgrundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung
Grundlage für die Beurteilung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Mitarbeitender.
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) 883/2004 zur sozialen Sicherheit. Darüber hinaus können in einigen Ländern vorrangige Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ( Sozialversicherungsabkommen ) gelten.