Entscheidend ist: In welchem Land wird der überwiegende Teil der Arbeit erledigt? Ist dies der Heimarbeitsplatz, so gilt der Wohnstaat als Beschäftigungsort, auch wenn regelmäßige Tätigkeiten beim Arbeitgeber in einem anderen Land erfolgen.
Weitere Details
Wenn der überwiegende Teil der Tätigkeiten beim Arbeitgeber in Deutschland erfolgt, ist die Versicherung nach deutschem Recht vorzunehmen.
Die Fragebögen zur "Gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).