Sozialversicherungsabkommen
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Durch die Abkommen wird der soziale Schutz für Versicherte geregelt, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.
Kommen ausländische Mitarbeitende aus einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen oder SVA) abgeschlossen hat, genießt die beschäftigte Person den sozialen Schutz auch im Fall eines Aufenthalts im jeweils anderen Land. Umgekehrt können Deutsche während ihrer Zeit im Ausland zum Beispiel aus den ausländischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben.
Die zeitliche Gültigkeit der Sozialversicherungsabkommen ist in der Regel begrenzt. Allerdings wird in den Abkommen auch geregelt, unter welchen Bedingungen eine Ausweitung dieses Zeitraums möglich ist. Informationen zum Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).
Erklärung: Vertragsloses Ausland
Staaten, mit denen kein bilaterales Abkommen getroffen wurde, werden unter dem Begriff "vertragsloses Ausland" zusammengefasst. Informationen zum "vertragslosen Ausland" erhalten Arbeitgeber auf der Seite der DVKA.
Übersicht: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
Staaten, mit denen Deutschland ein SV-Abkommen abgeschlossen hat, sind in der folgenden Tabelle zu sehen. Die Abkürzungen haben dabei folgende Bedeutung:
- KV=Krankenversicherung
- RV=Rentenversicherung
- ALV=Arbeitslosenversicherung
- UV=Unfallversicherung
Sie können die Abkommen auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) nachlesen. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden Formulare.
Land | SV-Zweige | Maximale
| Bemerkung |
---|---|---|---|
Albanien | RV | 24 Monate | Das Abkommen gilt seit dem 1. Dezember 2017. |
Australien | RV, ALV | 48 Monate | Ergänzend: Entsendeabkommen für vorübergehend im Gebiet des anderen Staates beschäftigte Personen. |
Bosnien-Herzegowina | KV, RV, ALV, UV | keine Begrenzung | Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Brasilien | RV, ALV, UV | 24 Monate | |
Chile | RV, ALV | 36 Monate | Bei Überschreiten der Frist gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dem Antrag der beschäftigten Person und des Arbeitgebers zustimmen. |
China | RV, ALV | 48 Monate | Das Abkommen mit China ist ein Entsendeabkommen. Bei vorübergehender Entsendung ins Ausland müssen nicht doppelt Beiträge zur RV- und ALV gezahlt werden. Das Abkommen enthält keine weiteren Regelungen (z. B. zum Erwerb von Rentenansprüchen). |
Indien | RV, ALV | 48 Monate | Das SV-Abkommen integriert das bisherige Entsendeabkommen zwischen den beiden Ländern. Hierüber können Rentenversicherungszeiten und der Export von Renten angerechnet werden. Sonderregelung zur Arbeitsförderung: Wer in Indien erwerbstätig ist und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann auch die deutschen Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung anwenden. Im umgekehrten Fall kommen die deutschen Regelungen zur Arbeitsförderung nicht zum Tragen. |
Israel | KV, RV, UV | keine Begrenzung | |
Japan | RV, ALV | 60 Monate | Bei einer Überschreitung des Entsendezeitraums können Arbeitgeber und Beschäftigte beim jeweils anderen Vertragsstaat eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. |
Kanada | RV, ALV, UV | 60 Monate | In Kanada gilt das Abkommen für die Volksrente (Old Age Security Act) und die kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan). Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen. Sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. |
Korea (Republik Korea, Südkorea) | RV, ALV | 24 Monate | Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die Behörden beider Länder dem gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen. |
Kosovo | KV, RV, ALV, UV | keine Begrenzung | Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Marokko | KV, RV, ALV, UV | 36 Monate | Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften erneut für maximal 36 Monate, wenn die Behörden beider Vertragsstaaten zuvor ihre Zustimmung gegeben haben. |
Montenegro | KV, RV, ALV, UV | keine Begrenzung | Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Nordmazedonien | KV, RV, ALV, UV | 24 Monate | Sofern die deutschen Rechtsvorschriften auf eine Person angewendet werden, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. |
Philippinen | RV | 48 Monate | Ausnahmen für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen |
Republik Moldau | RV, UV | 24 Monate | Das Sozialversicherungsabkommen gilt seit dem 1. März 2019. |
Serbien | KV, RV, ALV, UV | keine Begrenzung | Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Türkei | KV, RV, ALV, UV | keine Begrenzung | Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Tunesien | KV, RV, UV | 12 Monate | Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich, wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vor Ablauf der ersten Frist ihre Zustimmung gegeben haben. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. |
Uruguay | RV | 24 Monate | Laut Schlussprotokoll (Punkt 6 und 7) können neben der RV auch KV-, PV- und UV sowie Arbeitsförderung nach deutschem Recht weitergelten, wenn die beschäftigte Person deutschen Rechtsvorschriften untersteht. Gelten in Deutschland für eine beschäftigte Person die uruguayischen Rechtsvorschriften, bezieht sich dies auch auf das uruguayische Recht auf Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung hierfür: zeitlich befristete Entsendung. |
USA | RV | 60 Monate | Das Abkommen gilt in den USA für die Rechtsvorschriften der Bundesstaatlichen Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. Finden die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten nicht die amerikanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung. |
Besonderheit: Arbeitsförderung
Neben den Sozialversicherungsabkommen enthalten die Schlussprotokolle Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung - also der Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit. Dabei gilt: Sobald für einen Beschäftigten aus dem Ausland die deutschen Rechtsvorschriften greifen, trifft dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung zu. Ausführliche Informationen zur Arbeitsförderung bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
EU- und EWR-Staaten
Auch mit vielen Europäischen Ländern, die inzwischen der EU beigetreten sind, hat Deutschland in der Vergangenheit Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind in europaweit geltendes Recht der Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen. Diese besagt im Wesentlichen, dass Personen, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats unterliegen. Bei zeitlich befristeten Einsätzen können Beschäftigte im deutschen System verbleiben - dann kommen die Regeln der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts zum Tragen.