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Es gilt das Beschäftigungsortsprinzip: Für ausländische Grenzgänger:innen gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.

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Grenzgänger:innen sind Mitarbeitende, die täglich oder mindestens einmal wöchentlich in ihr Wohnsitzland zurückkehren. 

Ein Hinweis zur Abrechnung von Praxisbesuchen: Um auch im Wohnstaat ärztliche Leistungen erhalten zu können, reicht die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) nicht aus. Grenzgänger:innen müssen hierfür bei der Krankenkasse einen speziellen Anspruchsnachweis (E106, E109, E120 oder E121)  beantragen.