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Es gibt nicht die eine Frist für Entsendungen. Wenn Sie Beschäftigte ins Ausland entsenden, müssen Sie unterschiedliche zeitliche Vorgaben im Blick haben - von 183 Tagen bis zu 24 Monaten. Welche sind das?

24 Monate - Sozialversicherung

Damit Beschäftigte weiterhin in Deutschland sozialversichert sein können, darf eine Entsendung innerhalb der EU und des EWR sowie in die Schweiz und nach Großbritannien/Nordirland maximal 24 Monate dauern. Ihren Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem weisen Entsendete mit einer A1-Bescheinigung nach.

Für Entsendungen in Drittstaaten gibt es besondere Bedingungen. Es gibt Länder wie die USA oder Japan, mit denen Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Je nach Abkommen greift deutsches Sozialversicherungsrecht im Ausland unterschiedlich lang. Meist liegt die Frist zwischen 12 und 60 Monaten. In diesen Fällen ist eine entsprechende Bescheinigung (Certificate of Coverage) notwendig.

Wo und wie Sie diese bekommen? Auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Drittstaat (z. B. Argentinien oder Südafrika), können Beschäftigte in der Regel bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. Allerdings kann es passieren, dass Beschäftigte auch im Ausland sozialversicherungspflichtig sind. Das müssen Sie je nach Entsendeland individuell prüfen.

Tipp: In unserer großen Länderübersicht finden Sie Infos zur Sozialversicherung in vielen Entsendeländern.

12 und 18 Monate - Arbeitsrecht

Auch beim Arbeitsrecht müssen Sie zwischen innereuropäischen Entsendungen und Entsendungen in Drittstaaten unterscheiden.

In Europa besteht deutsches Arbeitsrecht für die ersten 12 Monate uneingeschränkt weiter.

Aber: Von Anfang an gilt das Günstigkeitsprinzip

Das bedeutet: Wenn zentrale Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Entsendeten im Tätigkeitsland vorteilhafter sind als die deutschen, müssen auch diese eingehalten werden. Das betrifft z. B. Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Was gilt nach 12 Monaten?

Nach Ablauf der ersten 12 Monate treten fast alle relevanten Arbeitsrechte des Einsatzlands wie Regelungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz oder Bestimmungen zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Kraft.

Auch möglich: Verlängerung der Frist auf 18 Monate

Es sei denn, Sie verlängern den Zeitraum vor Ablauf der 12 Monate auf insgesamt 18 Monate. Dann gilt das deutsche Arbeitsrecht für weitere 6 Monate. Diese Verlängerung müssen Sie schriftlich begründen und bei der zuständigen nationalen Stelle des Einsatzlands beantragen.

Entsendungen in Drittstaaten

Für Entsendungen in Drittstaaten, wie die USA, China oder Australien, gibt es keine allgemeingültigen Fristen. In der Regel behält deutsches Arbeitsrecht seine Gültigkeit für die Dauer der Entsendung - jedoch mit Anpassungen an die Mindeststandards und rechtlichen Anforderungen des Einsatzlands.

183 Tage - Steuer

In welchem Land müssen Entsendete Lohnsteuer zahlen?

In Steuerfragen greift die 183-Tage-Regel :

  • Arbeiten Entsendete weniger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres oder eines 12-Monats-Zeitraums im Einsatzland, fällt die Lohnsteuer in Deutschland an.
  • Sind es mehr als 183 Tage, greift das Besteuerungsrecht des Einsatzlands.

In der EU gilt die 183-Tage-Regelung einheitlich. Und auch in Drittstaaten kommt sie meistens zur Anwendung - denn sie ist Bestandteil der meisten individuellen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Drittstaat. Diese Abkommen regeln, in welchem Land Entsendete Steuern zahlen müssen.

Wenn es kein DBA mit einem Drittstaat gibt, kann es unter Umständen zur Doppelbesteuerung kommen, da der Drittstaat und Deutschland jeweils das Recht auf Besteuerung beanspruchen könnten.

Wichtig: Sie als Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, dass die Lohnsteuer korrekt abgeführt wird. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Besteuerungsrecht an das Einsatzland übergeht, müssen Sie die Lohnsteuer im Ausland abführen. Dazu registrieren Sie sich steuerlich im Einsatzland, nehmen die dort geltenden Steuerabzüge vor und führen an die ausländische Steuerbehörde ab.

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