Türkische Staatsangehörige können eine Beschäftigung in der EU aufnehmen und von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. Sie gelten zwar als Drittstaatsangehörige, erhalten aber ein Aufenthaltsrecht, sobald sie die Voraussetzungen aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei erfüllen.
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Türkische Staatsangehörige gelten als Drittstaatsangehörige , die automatisch ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie die Voraussetzungen aus dem Assoziationsabkommen des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei erfüllen.
Wichtig: Hierfür müssen Ihre zukünftigen Mitarbeitenden eine ordnungsgemäße Arbeitsstelle in Deutschland oder zumindest ein konkretes Arbeitsangebot eines deutschen Arbeitgebers vorweisen können.
Visum, Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis: Was ist vor der Einreise wichtig? Und was danach?
Einen Überblick über die Regelungen vor und nach der Einreise erhalten Sie in unserem Artikel "Türkische Staatsangehörige in Deutschland beschäftigen - was gilt?".