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Staatsangehörige der Länder Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königsreich Großbritannien und Nordirland sowie der USA können unabhängig von ihrer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers in Deutschland beschäftigt werden. So steht es in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (§ 26 Abs. 1 BeschV)

Was bedeutet das? Die Personen dieser Gruppe müssen keinen Qualifikationsnachweis vorlegen, um den Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erhalten. 

Entsendung nach Deutschland

Außerdem können Angehörige der genannten Staaten für bestimmte Beschäftigungen nach Deutschland entsendet werden. Und zwar für Beschäftigungen in nicht-reglementierten Berufen und Hilfs- sowie Anlerntätigkeiten. 

Ausnahme: Werden diese für eine Beschäftigung in reglementierten Berufen nach Deutschland entsendet, brauchen sie die Berufsanerkennung sowie eine entsprechende Berufsausübungserlaubnis

Sie möchten mehr über die Berufsanerkennung erfahren?

In der Rubrik "Qualifikationen erkennen und anerkennen" bei Make it in Germany finden Sie einen Überblick.

Sie planen, Arbeitskräfte aus der Westbalkanregion zu beschäftigen?

Staatsangehörige Albaniens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, der Republik Nordmazedonien, Montenegros und Serbiens können zwar laut der sogenannten Westbalkanregelung ( § 26 Abs. 2 BeschV ) Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten - auch unabhängig von ihrer Qualifikation.

Aber mit dem Unterschied: Im Gegensatz zu Staatsangehörigen aus Ländern wie Australien, Kanada oder den USA können Westbalkan-Bürger:innen nicht von ihrem Arbeitgeber (aus ihrem Heimatland) nach Deutschland entsendet werden, um hier zu arbeiten. Sie müssen sich direkt in Deutschland um eine Arbeitsstelle bemühen.

Mehr dazu lesen Sie im Artikel " Die Westbalkanregelung läuft aus - oder doch nicht? " und bei der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Einreise und Beschäftigung privilegierter Staatsangehöriger 

Möchten Sie Personen aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königsreich Großbritannien und Nordirland sowie der USA in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Dann muss in der Regel die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen. 

Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmenden gleichwertig sind. Die Zustimmung zur Beschäftigung ist für die Beantragung des Einreisevisums im Ausland und des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.

Eine Übersicht der Visaregelungen und Einreisezwecke zeigt das Merkblatt von Make it in Germany.

So geht’s schneller: Als Arbeitgeber können Sie über ein Formular die Vorabzustimmung zur Beschäftigung (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. 

Tipp: Die Vorabzustimmung können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit auch direkt online stellen.

Gut zu wissen: Je nach Ausgangslage können Sie auch andere Arbeitsmarktzugänge nutzen, wie z. B. die Blaue Karte EU nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG . Diese unterliegt nicht der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. In unserem Artikel zur Blauen Karte EU haben wir die wichtigsten Punkte dazu zusammengefasst.