Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass Mitarbeitende dem Sozialversicherungsrecht des Landes unterliegen, in dem sie tätig sind - in diesem Fall in Deutschland.
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Weder die Nationalität der Person, der Firmensitz oder der Wohnort spielen für das geltende SV-Recht eine Rolle.
Bei vorübergehenden Einsätzen im Ausland können Ausnahmen gelten
Besteht das Arbeitsverhältnis im Ausland weiter und ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Voraus zeitlich begrenzt im Einsatz, kann weiterhin das Recht des ausländischen Sozialversicherungsträgers gelten. Zu den Voraussetzungen der sogenannten Einstrahlung informieren wir in unserem Nachschlagewerk TK-Lex .