Hier gilt das Beschäftigungslandprinzip: Wird die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht.
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Gut zu wissen: Wenn deutsche Mitarbeitende in Deutschland in einer Niederlassung oder in einem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeiten, ist dies grundsätzlich keine Entsendung aus dem Ausland.
Verleiherlaubnis bei Entsendung von Leiharbeiter:innen
Anders ist es bei einer vorübergehenden Entsendung von Leiharbeiter:innen: Hierbei ist es wichtig, dass das Verleihunternehmen, das die Personen vorübergehend in Deutschland einsetzt, die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat.
Hat das Unternehmen keine Verleiherlaubnis? Dann ist dies auch keine Entsendung nach Deutschland.