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Für vorübergehend in Deutschland Beschäftigte aus einem Abkommensstaat gilt in der Regel der soziale Schutz des Herkunftslandes. So wird z. B. in den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen festgelegt, ob Versicherungszeiten bei der Rente angerechnet werden, ohne dass doppelte Beiträge fällig werden.

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Tipp: Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) bietet ausführliche Infos zu den Sozialversicherungsabkommen innerhalb und außerhalb Europas.