Kontakt

Für vorübergehend in Deutschland Beschäftigte aus einem Abkommenstaat gilt in der Regel der soziale Schutz des Herkunftslandes. So wird z. B. in den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen festgelegt, ob Versicherungszeiten bei der Rente angerechnet werden, ohne dass doppelte Beiträge fällig werden.

Weitere Details

Tipp: Am besten informieren Sie sich über das jeweilige Sozialversicherungsabkommen bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).