Entscheidend ist hierbei, in welchem Land die entsandte Person versichert ist. Für EU-Bürger:innen reicht die EHIC, um medizinische Leistungen zu erhalten. Für Patient:innen aus Abkommensstaaten gilt jedoch eine gesonderte Regelung.

Weitere Details

Patient:innen aus Abkommenstaaten brauchen einen Nationalen Anspruchsnachweis, der bescheinigt, welchen Anspruch die Beschäftigten in Deutschland haben. 

Wichtig: Mit Einführung des Electronic Exchange of Social Security Information (EESSI) wurde der Vordruck S2 (früher E112) abgelöst. Der Anspruch muss vor dem Behandlungsbeginn geklärt werden. 

Für wen gilt der Nachweis?

Der Nachweis gilt unter anderem für gesetzlich versicherte Personen aus Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat und die z. B. als Entsandte eines ausländischen Arbeitgebers in Deutschland arbeiten.

Um das Dokument zu erhalten, müssen die Betroffenen den entsprechenden Nachweis ihrer heimischen Krankenkasse bei der von ihnen gewählten Krankenkasse in Deutschland vorlegen.

Unterschiede beim Leistungsumfang

Je nach Herkunftsland, dem bilateralem Abkommen und dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland gibt es einen unterschiedlichen Leistungsumfang. Wenn die Krankenkasse im Heimatstaat den Behandlungsumfang einschränkt, sind die genehmigten Leistungen auf dem Anspruchsnachweis vermerkt.