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Wurde eine A1-Bescheinigung fälschlicherweise ausgestellt, kann sie ein Sozialversicherungsträger widerrufen.

Wann wird eine A1 zurückgenommen?

Ein Grund für einen Widerruf kann sein, dass sich die Umstände der Entsendung verändert haben. Ein weiterer möglicher Grund: Nachträglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung doch nicht erfüllt werden.

Was bedeutet das konkret?

Konkrete Beispiele für einen A1-Widerruf:

  • Die Entsendung dauert länger als 24 Monate.
  • Die im Ausland eingesetzte Person unterlag nicht für mindestens einen Monat dem deutschen SV-Recht, bevor sie entsandt wurde.
  • Die entsendete Person wird im Ausland einem anderen Arbeitgeber überlassen.

Wichtig: Achten Sie auch während der Laufzeit einer A1-Bescheinigung darauf, ob sich die Verhältnisse verändern und ob diese anzeigepflichtig sind. Denn: Es droht auch dann ein Widerruf, wenn Arbeitgeber Veränderungen nicht melden, die für das anzuwendende SV-Recht relevant sind.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei einer Entsendung deutsches SV-Recht weiter gilt?".

Welche Folgen hat ein Widerruf der A1?

Ein Widerruf der A1-Bescheinigung von Amts wegen kann dazu führen, dass die entsendeten Personen unter das Sozialversicherungssystem des Einsatzlandes fallen - mit der Folge, dass Sie als Arbeitgeber möglicherweise rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in dem tatsächlich zuständigen Staat entrichten müssen. Außerdem kann es zu Strafzahlungen und Säumniszuschlägen kommen.

Wichtige To-dos beim Widerruf

Sobald Sie als Arbeitgeber über den Widerruf einer A1-Bescheinigung informiert werden, sollten Sie den Sachverhalt genau prüfen.

Dabei helfen folgende Schritte:

  1. Prüfung der Stornierungsmeldung:
    Prüfen Sie die Stornierungsmeldung, um die Gründe für die Rücknahme zu verstehen und festzustellen, ob es sinnvoll ist, Widerspruch einzulegen oder andere rechtliche Schritte einzuleiten.

    Dabei ist es sinnvoll, Kontakt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger aufzunehmen. Dieser kann die genauen Gründe erklären und möglicherweise weitere Details liefern.

  2. Abmeldung im DEÜV-Meldeverfahren:
    Wenn eine A1-Bescheinigung abgelehnt wird, gilt deutsches Recht in der Regel nicht mehr. Sie als Arbeitgeber melden Ihre Mitarbeitenden dann über das maschinelle Meldeverfahren von der deutschen Sozialversicherung ab.
     
  3. Anmeldung im Einsatzland:
    Wenn Ihre entsendeten Mitarbeitenden dem Sozialversicherungssystem des Einsatzlands unterliegen, unternehmen Sie die notwendigen Schritte für die Anmeldung bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern. Einen Überblick über die Schnittstellen der einzelnen Länder finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.
     
  4. Anpassung der Gehaltsabrechnung:
    Wenn die A1-Rücknahme rückwirkend erfolgt, müssen Sie auch rückwirkende Anpassungen vornehmen. Passen Sie deshalb die Gehaltsabrechnung entsprechend an, um die korrekten Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
     
  5. Dokumentation und Kommunikation:
    Dokumentieren Sie sämtliche Maßnahmen sorgfältig. Informieren Sie alle betroffenen internen Abteilungen (z. B. Personalabteilung, Lohnbuchhaltung) über die Änderungen.
     
  6. Beratung:
    Eine Steuer- und/oder Rechtsberatung kann helfen, die Auswirkungen der Rücknahme zu bewerten und sicherzustellen, dass Sie alle Verpflichtungen korrekt erfüllen.
     
  7. Information der Mitarbeitenden:
    Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über die Rücknahme der A1-Bescheinigung - am besten schriftlich und zeitnah. Setzen Sie sie ebenfalls über die Konsequenzen und die nächsten Schritte in Kenntnis.
     
  8. Unterstützung für Mitarbeitende:
    Bieten Sie den betroffenen Mitarbeitenden Unterstützung an, insbesondere, wenn diese nun mit den Behörden im Einsatzland kommunizieren oder andere administrative Schritte unternehmen müssen.

Wann gibt es ein Dialog- und Vermittlungsverfahren? Und wann nicht?

Widerruft der inländische Sozialversicherungsträger selbst die A1-Bescheinigung? Dann gibt es kein Dialog- und Vermittlungsverfahren zwischen dem in- und dem ausländischen Sozialversicherungsträger.

So entschied es der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. November 2023 (C-422/22).

Wenn aber der Sozialversicherungsträger des Aufnahmestaates die Richtigkeit der A1-Bescheinigung anzweifelt, kann dieser vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates verlangen, dass er den Sachverhalt überprüft.

Falls sich beide Träger nicht einigen können, kommt es schließlich zu einem Dialog- und Vermittlungsverfahren.

Welchen Vorteil hat das Dialog- und Vermittlungsverfahren?

Ganz einfach: Nach diesem Verfahren ist die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit eindeutig geklärt. Deshalb bedeutet ein solches Verfahren für Sie als Arbeitgeber weniger Aufwand.

Arbeitgeber profitieren also von einer klaren, rechtlich verbindlichen Entscheidung und einem koordinierten Vorgehen der beteiligten Sozialversicherungsträger.

Wichtig zu wissen: Betroffene Mitarbeitende sind in der Vermittlungszeit vorläufig im Wohnstaat beziehungsweise in dem Staat versichert, in dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

Weitere Infos zur A1-Bescheinigung

  • Beantragung
    Sie als Arbeitgeber beantragen eine A1-Bescheinigung für Ihre Mitarbeitenden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie dabei im SV-Meldeportal vorgehen, finden Sie in unserem Artikel "Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal".
  • FAQ zur A1
    Die häufigsten Fragen und Antworten zur A1 finden Sie in unseren FAQs .