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Damit weiter deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein - nur dann kann eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Unter anderem muss die Entsendung ein von vornherein zeitlich befristeter Auslandsaufenthalt sein.

Weitere Details

In der Regel sind Entsendete weiterhin in Deutschland sozialversichert. Sie als Arbeitgeber müssen dabei aber einiges prüfen - z. B. wie lange Ihre Mitarbeitenden in Deutschland sozialversichert bleiben können oder ob das Risiko einer Doppelversicherung besteht. Entscheidend ist dabei, wohin Sie Ihre Mitarbeitenden entsenden. 

EU, EWR, Schweiz und Großbritannien/ Nordirland

Damit Beschäftigte in Deutschland sozialversichert bleiben können, darf eine Entsendung innerhalb der EU und des EWR sowie in die Schweiz und nach Großbritannien/Nordirland maximal 24 Monate dauern. 

Den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem weisen Entsendete mit einer A1-Bescheinigung nach.

Drittstaaten

Für Entsendungen in Drittstaaten gibt es besondere Bedingungen und es wird zwischen 2 Fällen unterschieden.

Wohin wird entsendet?Bedingungen
Staat mit SozialversicherungsabkommenEs gibt Länder wie die USA oder Japan, mit denen Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Je nach Abkommen greift deutsches Sozialversicherungsrecht im Ausland unterschiedlich lang. Meist liegt die Frist zwischen 12 und 60 Monaten. In diesen Fällen ist eine entsprechende Bescheinigung (Certificate of Coverage) notwendig.

 
Staat ohne SozialversicherungsabkommenExistiert zwischen Deutschland und dem Drittstaat (zum Beispiel Argentinien oder Südafrika) kein Sozialversicherungsabkommen, ist dies eine Entsendung ins vertragslose Ausland . In diesem Fall können Beschäftigte in der Regel bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. Kurz: Deutsches Recht strahlt aus ( Ausstrahlung ). 


Wichtig: Informieren Sie sich über die spezifischen Bestimmungen des Entsendelandes. Besonders dann, wenn keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland bestehen. Denn: Es kann sein, dass Beschäftigte auch im Ausland sozialversicherungspflichtig sind und dass es zu einer Doppelversicherung kommt. 

Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel " Ausstrahlung - wann sie nicht greift ".

Praktische Tipps für Arbeitgeber: 

  • Prüfschema zur Entsendung: Sie sind nicht ganz sicher, ob die Ausstrahlung der Sozialversicherungspflicht gilt? Dann hilft Ihnen unser Prüfschema .

  • Länderübersicht: In unserer großen Länderübersicht finden Sie Infos zur Sozialversicherung zu vielen Entsendeländern.

  • Sozialversicherungsabkommen: In unserer Tabelle finden Sie auf einen Blick die SV-Zweige und die maximale Entsendedauer zu den wichtigsten Entsendeländern. 

  • Entsendebescheinigung: Den passenden Antrag für die Entsendebescheinigung (z. B. A1) finden Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Wann gilt deutsches SV-Recht bei Entsendungen?

  • Der Auslandsaufenthalt muss von vornherein zeitlich begrenzt sein, entweder durch die Art der Tätigkeit (z. B. ein Projekt) oder durch einen Vertrag.
  • Das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Unternehmen muss während des Auslandseinsatzes fortbestehen. 
    Aber: Ein zusätzlicher Arbeitsvertrag im Einsatzland ist nicht zwangsläufig ein Ausschlusskriterium, solange die Hauptverantwortung beim deutschen Unternehmen bleibt.
  • Die entsendeten Mitarbeitenden müssen weiterhin dem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden sein.
  • Die Abrechnung des Gehalts muss in Deutschland erfolgen.
  • Die entsendete Person muss vor der Entsendung in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder dort ihren Wohnsitz gehabt haben.

Besonderheiten für die EU, EWR-Staaten und die Schweiz

Bei Entsendungen in diese Länder gelten zusätzliche Bedingungen:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten. Eine Ausnahmevereinbarung ist aber möglich.
  • Die entsendete Person darf keine andere Person am Entsende-Ort ablösen.

Mehr Infos und hilfreiche Beispiele finden Sie im Beratungsblatt Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 475 kB) .
 

In nur 4 Minuten: Das Wichtigste zum Thema Entsendung

Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, haben Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? 

Die Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Film.

Entsen­dung ins Ausland

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