Nein. Sozialversicherungsrechtlich gilt: Sobald Mitarbeitende außerhalb Deutschlands tätig sind, müssen sie dort nachweisen, dass weiterhin deutsches Recht gilt. Ob es sich um eine kurze Dienstreise für wenige Stunden oder um einen längeren Aufenthalt handelt, ist unerheblich.
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Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt: Wer die Entsendebescheinigung mitführt, muss nicht zusätzlich im Ausland Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
In Abkommenstaaten außerhalb der EU gilt dies meist nicht für alle Zweige der Sozialversicherung. Dies bedeutet, dass für die Zweige, die nicht vom Abkommen erfasst sind, im Ausland grundsätzlich Beiträge zu zahlen sind. Es kann für die Zeit der Entsendung also zu einer Doppelzahlung kommen: in Deutschland und im Einsatzland.
Erklärfilm Mitarbeitende ins Ausland entsenden
Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, ergeben sich für Sie als Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? Antworten finden Sie in unserem Erklärfilm rund um das Thema Entsendung.