Ja. Arbeitgeber müssen Entsendungen von Beschäftigten beim zuständigen Sozialversicherungsträger melden, um nachzuweisen, dass die deutschen Rechtsvorschriften für die Zeit der Auslandsbeschäftigung weiterhin gelten. Damit werden doppelte Beitragszahlungen zur Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Einsätzen vermieden.
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Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und in der Schweiz gilt die Verordnung (EG) 883/2004. Im Zuge dieser Verordnung wird die sogenannte A1-Bescheinigung durch Sozialversicherungsträger ausgestellt.
In einigen Ländern der EU wird das Vorliegen einer A1-Bescheinigung streng kontrolliert. Außerdem wird die Bescheinigung zum Teil als Nachweis im Rahmen der arbeitsrechtlichen Meldepflicht eingefordert.