Anders als bei Urlaubsreisen ist bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten aufzukommen (§17 SGB V). Zwar erstattet die jeweilige Krankenkasse anschließend Kosten bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte - dennoch können Kosten übrig bleiben.
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Verbraucherschützer empfehlen selbst für Reisen ins europäische Ausland, wo die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt, den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter um den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung bitten, die Prämiengebühren übernehmen und im Krankheitsfall in Vorleistung gehen.
Wichtig: Bei der Wahl der Versicherung ist es entscheidend, dass berufliche Dienstreisen ebenfalls abgesichert sind, beispielsweise durch Tarife der Envivas Krankenversicherung , dem Kooperationspartner der Techniker.
Eine Alternative sind Dienstreiseversicherungen, die Arbeitgeber abschließen und mit denen sie auch andere Risiken absichern können. Wer als Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter entsendet, kann über Gruppenversicherungen Aufwand und Kosten im Zaum halten.
Erklärfilm Mitarbeitende ins Ausland entsenden
Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, ergeben sich für Sie als Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? Antworten finden Sie in unserem Erklärfilm rund um das Thema Entsendung.