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Länder außerhalb der EU, mit denen Deutschland keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, zählen zum sogenannten vertragslosen Ausland. 

Doch was gilt für Ihre Mitarbeitenden in Bezug auf die Sozialversicherung, wenn sie im vertragslosen Ausland für Sie tätig werden?

Was ist eine Ausstrahlung?

Bei Entsendungen ins vertragslose Ausland gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin - das deutsche Recht strahlt in diese Länder aus. Oder anders ausgedrückt: Eine Ausstrahlung ist eine Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht. 

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Ausstrahlung erfüllt sein:

  • Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden.
  • Die im Ausland eingesetzten Mitarbeitenden müssen weiterhin in Deutschland beschäftigt sein. 
  • Die Mitarbeitenden müssen weiterhin durch den inländischen Auftraggeber weisungsgebunden sein.
  • Der Arbeitseinsatz im Ausland muss von vornherein befristet sein.

Beispiel für ausstrahlendes deutsches SV-Recht

Der Arbeitgeber entsendet eine Mitarbeiterin befristet für 5 Monate nach Südafrika. Die Mitarbeiterin arbeitet weiterhin im Auftrag ihres Arbeitgebers, der auch ihr Gehalt zahlt. Da Südafrika kein Abkommen mit Deutschland hat, strahlt das deutsche SV-Recht aus. Die Mitarbeiterin bleibt in Deutschland sozialversichert.

Liegt eine Ausstrahlung vor?

Krankenkassen prüfen für gesetzlich Versicherte, ob eine Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung vorliegt. Für nicht-gesetzlich Versicherte prüft die Einzugsstelle, an die die Renten- und Arbeitslosenbeiträge gezahlt werden (oder zu zahlen wären).

Nutzen Sie den "Antrag fürs vertragslose Ausland", um von der TK prüfen zu lassen, ob eine Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht vorliegt:

Antrag fürs vertragslose Ausland (PDF, 974 kB)

Wenn Sie sich selbst einen Überblick verschaffen wollen, führt Sie das Prüfschema der TK durch alle relevanten Prüfkriterien. So können Sie beurteilen, ob eine Ausstrahlung (und damit Versicherungspflicht in Deutschland) vorliegt. 

Achtung: mögliche Doppelversicherung

In einigen Beschäftigungsstaaten besteht Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, ob eine Ausstrahlung vorliegt oder nicht. Das bedeutet für Ihre Mitarbeitenden, dass sie sich in beiden Staaten versichern müssen. 

Auch hier entscheiden die Krankenkassen, ob Doppelversicherungen notwendig sind. Wenn ja, bestehen unter Umständen auch doppelte oder sich ergänzende Leistungsansprüche.

Tipp: Informieren Sie sich über die spezifischen Bestimmungen des Entsendelandes - besonders dann, wenn keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland bestehen.

In unserer Länderübersicht von A bis Z haben wir wichtige Informationen für viele Entsendeländer für Sie zusammengestellt.