Dieser Fall wird als "gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" bezeichnet, wobei grundsätzlich immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Landes gilt. Um die Zuständigkeit zu klären, ist entscheidend, in welchem Land die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat.
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Befindet sich der Wohnstaat in Deutschland, ist für die Ermittlung des Versicherungsstaates die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zuständig. Informationen zum Antragsverfahren sind auf der Seite der DVKA zu finden.