Dieser Fall wird als "gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" bezeichnet, wobei grundsätzlich immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Landes gilt. Um die Zuständigkeit zu klären, ist entscheidend, in welchem Land die Person ihren Lebensmittelpunkt hat.
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Informationen und Antragsverfahren
Befindet sich der Wohnstaat in Deutschland, ist für die Ermittlung des Versicherungsstaates die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zuständig. Auf der Seite der DVKA finden Sie dazu alle weiteren Informationen.