Für die Pfändung von Lohn und Gehalt gibt es bestimmte Voraussetzungen und Grenzen. Dazu gehört unter anderem die Zweckgebundenheit: Wenn ein Betrag einem bestimmten Zweck unterliegt, besteht für ihn ein Pfändungsschutz. Ob dieser Schutz auch für die Inflationsausgleichsprämie besteht, war bisher nicht genau geklärt.

Das Amtsgericht Hannover war beispielsweise der Ansicht, dass die Inflationsausgleichsprämie zweckgebunden wäre und daher nicht pfändbar sei. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe die Prämie in das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" eingearbeitet (AG Hannover v. 09.05.2023, Az. 907 IK 966/22).

Das AG Norderstedt hingegen hielt die Ansicht des AG Hannover für zu weitgehend und nahm an, dass die Inflationsausgleichsprämie zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar sei (AG Norderstedt vom 26.07.2023, Az. 65 IK 37/23).

BGH: Prämie darf gepfändet werden

Nun gibt es zu dieser Frage ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Um diesen Fall ging es: 

Ein Pfleger beantragte die Freigabe der Inflationsausgleichsprämie. Er begründete das mit dem Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO  bzw. den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab. Der Fall landete vor dem BGH.

Dieser stellte fest: Die Inflationsausgleichsprämie kann gepfändet werden. Als Begründung gab der BGH unter anderem an:

Auch wenn sie dazu gedacht ist, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reicht das nach Auffassung des BGH nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Denn anders als zum Beispiel die staatlichen Corona-Hilfen ist die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich außerdem um Arbeitseinkommen, weil der Arbeitgeber sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Sie ist zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, aber trotzdem keine staatliche Unterstützungsleistung. Sie erhöht den Lohn, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern. Die Prämie bedeutet also keine Vergütung für Mehrarbeit oder besondere Leistungen.

Weitere Infos: Das BGH-Urteil und mehr zur Inflationsausgleichsprämie

Sie können das BGH-Urteil vom 25. April 2024 mit dem Aktenzeichen IX ZB 55/23 auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.

Mehr zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie in unserem Artikel: 

Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 Euro noch bis Ende 2024 möglich