Nicht vergessen: Schwerbehindertenanzeige und -abgabe bis zum 31. März
Ab einer gewissen Anzahl von Mitarbeitenden sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Denken Sie deshalb bis zum 31. März eines Jahres an die Schwerbehindertenanzeige und die Ausgleichsabgabe für das vorherige Jahr.
Spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs müssen Sie die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeitenden in Ihrem Unternehmen für das vorherige Jahr an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden.
Dafür nutzen Sie entweder die amtlichen Vordrucke der BA oder übermitteln Ihre Meldung elektronisch per IW-Elan. Diese Software erstellt das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die Software können Sie dort kostenlos herunterladen oder über den Browser nutzen.
Unser Tipp: Hilfe bei der Anzeige gibt es von der Bundesagentur für Arbeit in den Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.
Ausgleichsabgabe ebenfalls bis 31. März
Muss eine Ausgleichsabgabe für ein Jahr gezahlt werden, müssen Arbeitgeber diese ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahrs an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.
Ihr zuständiges Integrations-/Inklusionsamt finden Sie beispielsweise über die BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V.) oder über REHADAT Adressen.
Was ist die Ausgleichsabgabe und welche Quoten gibt es?
Wer im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist dazu verpflichtet, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Und zwar müssen mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Welche Beschäftigten als schwerbehindert gelten, definiert das SGB IX .
Für kleinere Unternehmen sind diese Quoten festgelegt:
- Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber eine schwerbehinderte Person beschäftigen.
- Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zwei schwerbehinderte Personen zu beschäftigen.
Bei der Berechnung gilt:
- Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten runden Bruchteile bei der Berechnung der Quote ab.
- Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitenden müssen Bruchteile von 0,5 und mehr aufrunden.
Welche Arbeitsplätze müssen in die Berechnung einfließen?
Nach dem SGB IX spricht man von Arbeitsplätzen, wenn dort Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte (zum Beispiel Praktikanten oder Volontäre) beschäftigt sind. Für die Berechnung der Schwerbehindertenquote zählen jedoch nicht alle Arbeitsplätze mit.
Stellen von Auszubildenden fließen in die Berechnung nicht ein. Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX zu werten sind:
- Stellen, die nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, zum Beispiel aufgrund einer Befristung
- Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind
Wird ein schwerbehinderter Mensch jedoch auf einem Teilzeitarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, muss diese Person auch auf die Pflichtarbeitsplatzquote angerechnet werden.
Ausgleichsabgabe bei Nichtbesetzung
Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Unternehmensgröße:
Weniger als 20 Arbeitsplätze
Es ist keine Ausgleichsabgabe fällig.
20 bis 59 Arbeitsplätze
- 20 bis 39 Arbeitsplätze: ein Arbeitsplatz muss mit einer schwerbehinderten Person besetzt werden. Ansonsten fällt die Ausgleichsabgabe von 140 Euro an.
- 40 bis 59 Arbeitsplätze: zwei Arbeitsplätze müssen von schwerbehinderten Personen besetzt werden. Wenn weniger als ein Platz besetzt ist, werden 245 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig. Wenn im Vorjahr ein Platz besetzt war, aber weniger als 2 volle Plätze, muss der Arbeitgeber 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zahlen. Wenn null Arbeitsplätze besetzt waren, werden 410 Euro fällig.
Ab 60 Arbeitsplätzen
Für Unternehmen mit 60 oder mehr Beschäftigten gelten die folgenden Ausgleichsabgaben pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- Ab 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: keine Ausgleichsabgabe
- 3 % bis unter 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 140 Euro
- 2 % bis unter 3 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 245 Euro
- Unter 2 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 360 Euro
- 0 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 720 Euro
Unser Tipp: Wie hoch die Ausgleichsabgabe bei wie vielen Beschäftigten ausfällt oder ausfallen würde, können Sie zum Beispiel mit dem Ausgleichsabgaben-Rechner von REHADAT berechnen.