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Laut Gesetz ist vorgesehen: Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Arbeitgeber müssen also an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das ihre Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten ( § 2 Abs. 1 EFZG ). Die Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Beschäftigte nicht gearbeitet hat, weil aufgrund des Feiertags ein Beschäftigungsverbot gilt. 

Feiertag fällt auf einen Sonntag

Was ist, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt? Hätten die Beschäftigten an dem Tag sowieso nicht gearbeitet, haben sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen dieser Tag nach § 2 EZFG vergütet wird.

Feiertag gilt nur in bestimmten Bundesländern - was ist bei mobilem Arbeiten?

Maßgeblich für einen Feiertag sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort, nicht dagegen der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnort der beschäftigten Person. 

Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Beschäftigten, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. 

Das ist wichtig für Mitarbeitende mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben.

Wie kann man sich das konkret vorstellen?

Die Industrie- und Handwerkskammer Ostbrandenburg erklärt den Sachverhalt auf ihrer Seite anhand eines Beispiels: 

In Brandenburg ist der 31. Oktober ein Feiertag (Reformationstag), in Berlin nicht. Grundsätzlich gilt für die Feiertagsregelung erstmal der Betriebssitz oder der Arbeitsort, zum Beispiel der Ort der Baustelle, für die ein Beschäftigter eingestellt wurde. Komplizierter wird es nur, wenn Betriebssitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen liegen. 

Dann gilt das Recht des jeweiligen Arbeitsortes: 

  • Am Reformationstag könnten also Berliner Unternehmen (wo der 31. Oktober ein ganz normaler Tag ist) keine Mitarbeitenden in Brandenburg einsetzen, weil dort der Tag als Feiertag gilt.
  • Umgekehrt könnten Unternehmen mit Sitz in Brandenburg ihre Mitarbeitenden trotz Reformationstag in Berlin einsetzen, weil dort kein Feiertag gilt.

Kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag

Für die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG ist es erforderlich, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, also um einen Feiertag, der durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet ist. Für diese Feiertage besteht grundsätzlich das Arbeitsverbot, das in § 9 ArbZG  (Arbeitszeitgesetz) festgelegt ist.

Kirchliche Feiertage fallen nicht darunter. In einigen Bundesländern haben Beschäftigte jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Religionsausübung. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt.

Mehr Infos zum Thema

Bei Ihnen wird auch an den Feiertagen gearbeitet? Wie Sie Feiertagszuschläge sozialversicherungsrechtlich richtig abrechnen, haben wir in unserem Artikel zusammengestellt.

Weitere Hinweise zum Thema  Entgeltfortzahlung an Feiertagen finden Sie außerdem bei TK-Lex.