Wenn die Person Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich gilt: Die Person sollte sich umgehend nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der eigenen Kranken- und Pflegeversicherung melden - das gilt auch für privat versicherte Beschäftigte.
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Gerade bei Projekteinsätzen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeitende nach der Rückkehr aus dem Ausland in ihrem ursprünglichen Unternehmen in Deutschland nicht mehr beschäftigt werden und auch nicht sofort eine neue Beschäftigung finden.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben.
Was ist, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht?
Hat die Person keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. weil gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeiten fehlen und keine versicherungspflichtige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragt wurde? Dann muss die zuständige Arbeitsagentur den Sozialversicherungsstatus bzw. eine mögliche Übernahme der Beiträge klären.
Was gilt für die Rentenversicherung?
Auch für die Rentenversicherung gibt es Regelungen: Daher sollten sich Arbeitnehmer:innen direkt beim Rentenversicherungsträger melden.