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Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und dem Entsendeland besteht ein Sozialversicherungsabkommen . Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.
 
Bei Entsendungen können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den entsprechenden Fragebogen von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherung  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Hinweise erhalten Sie bei der DVKA in den Länderspezifischen Informationen zum gewünschten Land.

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein. 

Die Behörde weist insbesondere darauf hin, die "Carte de visiteur non-résident", die bei der Einreise ausgegeben wird, aufzubewahren. Bei der Ausreise muss sie wieder vorgezeigt werden, sonst drohen hohe Strafen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Amts zu den Besonderheiten bei Beschäftigten mit einer doppelten Staatsbürgerschaft (tunesisch und deutsch).

Visaregelungen

Deutsche Staatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt mit einer Dauer von bis zu drei Monaten kein Visum für Tunesien. Sollten Sie einen längeren Aufenthalt planen, erhalten Sie auf der Internetseite des tunesischen Konsulats entsprechende Informationen zur Visa-Beantragung.