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Die A1-Bescheinigung weist nach, dass während einer Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt. Liegt sie nicht vor, kann dies dazu führen, dass Ihre Entsendeten die Arbeit sofort niederlegen müssen, keinen Zutritt zu einem Gelände erhalten oder dass Bußgelder fällig werden.

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Bleiben im Ausland Beschäftigte nicht in ihrem Heimatland versichert oder können eine Weiterversicherung nicht nachweisen? Dann unterliegen sie grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Und in diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber (teilweise unverzüglich) zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Ausland zahlen. 

Unter Umständen führt der fehlende Nachweis auch dazu, dass die Beschäftigten ihre Arbeit sofort niederlegen müssen oder erst gar keinen Zutritt zum Gelände erhalten. Einige Länder wie Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen massiv ausgeweitet.

In einzelnen Ländern wird der Nachweis einer A1-Bescheinigung als Teil der arbeitsrechtlichen Meldepflicht angesehen, sodass bei fehlendem Nachweis zusätzliche Bußgelder drohen.

Und wenn die Entsendung so kurzfristig ist, dass die A1-Bescheinigung noch nicht vorliegt? 

Sind die gesetzlichen Vorgaben einer Entsendung erfüllt, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht - auch wenn die A1-Bescheinigung noch nicht ausgestellt ist. Allerdings kann es in einigen Ländern und in bestimmten Branchen passieren, dass das Fehlen einer A1-Bescheinigung geahndet wird.

In solchen Fällen dürfen Arbeitgeber die Antragsbestätigung ausdrucken und den Beschäftigten mitgeben. 

Übrigens: Diese Bestätigung erhalten Sie sofort, wenn Sie den A1-Antrag stellen. In einigen Fällen kann ein solcher Nachweis ausreichen, um eine Ahndung zu vermeiden. Das hängt allerdings von den spezifischen nationalen Regelungen und den Anforderungen der jeweiligen Behörden ab.

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