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"Ich arbeite und wohne in Laufen und fahre kurz nach Oberndorf/Salzburg auf die Post oder besorge etwas - brauche ich dafür auch schon eine A1-Bescheinigung?" Mit dieser Frage wandte sich ein User aus dem deutsch-österreichischen Grenzgebiet an den TK-Service Ausland. 

Die Antwort lautet in diesem Fall: Grundsätzlich ja, und zwar insbesondere in Österreich aufgrund besonderer nationaler Vorgaben neben der EU-Verordnung. "Hier wird die A1-Bescheinigung regelmäßig kontrolliert", sagt Rechtsanwalt Michael R. Fausel, dessen Kanzlei Arbeitgeber in Fragen des Entsenderechts berät.

Laut dem österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) muss jede Entsendung oder Überlassung bei den Behörden gemeldet werden (§ 19 LSD-BG). Außerdem muss die Bescheinigung A1 oder E101 bereit gehalten werden - zusammen mit anderen Unterlagen. Bei Verstößen drohen Strafen von 500 bis 5.000 Euro pro Arbeitnehmer. Und im Wiederholungsfall sogar auf 1.000 bis 20.000 Euro (§ 26 LSD-BG).

Pflicht gilt von der ersten Minute an

Fausel betont, dass diese Strafen speziell in Österreich und nicht EU-weit gelten, selbst wenn auch andere Länder wie Frankreich und die Schweiz ähnliche Sanktionen eingeführt und Kontrollen ausgeweitet haben: "Die A1-Bescheinigung wurde in der EU als Erleichterung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen, damit bei grenzüberschreitenden Einsätzen die Zahlung von doppelten Sozialversicherungsbeiträgen vermieden wird. Nach der EU-Verordnung EG 883/04 gilt: Der Nachweis ist im EU-Ausland mitzuführen, kann aber für diesen Zweck nach geltender EuGH-Rechtsprechung auch nachgereicht werden", sagt Fausel.

Eine Bagatell-Regelung für bestimmte Zeiträume gebe es nicht. "Im Sozialversicherungsrecht gibt es den Begriff der Dienstreise nicht. Eine Tätigkeit im Ausland beginnt also in dem Moment, in dem Sie den Fuß über die Landesgrenze setzen."

Eine ursprünglich geplante Änderung der Verordnung, die Ausnahmeregelungen für Dienstreisen vorsah, war am Votum des EU-Rates zunächst gescheitert.

Auch das österreichische LSD-BG trifft nach Aussagen des Experten keine Unterscheidung darüber, ob man für einen kurzen Einkauf oder eine wochenlange Montage nach Österreich reist. Fausel: "Tatsächlich ist formell also eine A1-Bescheinigung notwendig - und sei es nur für den Weg auf die Post."

Ausnahmen für bestimmte kurze Arbeiten in Österreich

Das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz regelt in § 1 Abs. 5 allerdings einige Ausnahmen für bestimmte Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer, bei denen der Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wird. Diese befreien von der Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung vorzuweisen:
Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.

  • Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.
  • Teilnahme an Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des Arbeitsruhegesetzes (ARG), ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
  • Besuch von und Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
  • Teilnahme an und Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, soweit diese im Rahmen einer Tournee stattfinden und Österreich nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
  • Teilnahme an und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sportbereich, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
  • Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder Besatzungsmitglied im grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderungsbereich, sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erfolgt und der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt.
  • Tätigkeit als Arbeitnehmer mit bestimmter Bruttoentlohnung innerhalb eines Konzerns.
  • Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Bildungseinrichtungen.

Für längere und umfangreichere Arbeitsaufenthalte bleibt die A1-Bescheinigungspflicht bestehen.

Elektronischer Antrag per Lohnabrechnung

Die Krankenkassen sind als Sozialversicherungsträger zuständig für die Ausgabe von A1-Bescheinigungen bei gesetzlich Versicherten, indem sie die Voraussetzungen zur Ausstrahlung prüfen. Seit Anfang 2019 müssen Arbeitgeber den Antrag ausschließlich elektronisch über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine elektronische Ausfüllhilfe wie dem SV-Meldeportal  stellen.

Weitere Infos

In unseren FAQ haben wir eine Auswahl von häufigen Fragen und Antworten zum Thema Entsendung ins Ausland zusammengestellt.