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Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Bestimmte Arbeitgeber wie zum Beispiel Bund, Länder und Gemeinden sind davon befreit.

Weitere Details

Auch wenn grundsätzlich alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sind, sind bestimmte Arbeitgeber ausgenommen.

Hierzu gehören:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
  • Betriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden ( BSG v. 31.05.1978 12 RAr 57-77 )
  • Privathaushalte

Wichtig: Die Größe, Branche oder Ertragslage eines Unternehmens sind für die verpflichtende Zahlung der Insolvenzgeldumlage irrelevant. Es gibt auch keine Bagatellgrenze.

Rechtliche Grundlagen und mehr

Weitere ausführliche Informationen inklusive der rechtlichen Grundlagen finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort Insolvenzgeldumlage .