Reform der Blauen Karte EU - mehr Fachkräfte und niedrigeres Mindesteinkommen
Seit dem 18. November 2023 gelten vereinfachte gesetzliche Anforderungen zum Erwerb der Blauen Karte. Was müssen Arbeitgeber wissen, wenn Sie akademische Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland beschäftigen? Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte zusammen.
Die ersten Regelungen zur Reform des Einwanderungsgesetzes sind am 18. November 2023 in Kraft getreten. Sie betreffen die Voraussetzungen zum Erhalt der Blauen Karte EU (EU Blue Card), des Aufenthaltstitels für Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Dadurch sollen künftig noch mehr Fachkräfte mit Hochschulabschluss diesen Aufenthaltstitel erhalten können.
Neue Regelungen seit November 2023
Abgesenkte Gehaltsschwellen
Die Gehaltsschwellen für den Erhalt der Blauen Karte EU wurden deutlich gesenkt. So liegt die Mindestverdienstgrenze für Regelberufe für das laufende Jahr 2023 nun bei 43.800 EUR brutto im Jahr. Das entspricht 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung.
Bei sogenannten Mangel- oder Engpassberufen ist die Gehaltsschwelle noch niedriger: Für diese Berufe liegt sie bei 45,3 Prozent der BBG. Damit entspricht die Grenze einem Bruttojahresgehalt von 39.682,80 EUR.
Erweiterter Personenkreis
Mehr Personen als bisher können eine Blaue Karte erhalten. Der Personenkreis wurde um folgende Gruppen erweitert:
- Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Ausländische Akademikerinnen und Akademiker, deren Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Beantragung der Blue Card EU nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
- IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: IT-Fachkräfte, die keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.
Weitere Engpassberufe
Die Liste der Mangel- oder Engpassberufe wurde deutlich erweitert. Zum Beispiel um diese:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
Eine vollständige Liste der Mangelberufe finden Sie als PDF auf der Seite Make it in Germany.
Tätigkeit und Abschluss können unterschiedlich sein
Neu ist außerdem, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mit dem Abschluss übereinstimmen muss. Das gilt nicht nur für den Hochschulabschluss, sondern auch für Fachkräfte mit einer Berufsausbildung.
Fachkräfte sind also nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit ihrer Ausbildung stehen, sondern können jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
Zum Beispiel kann eine anerkannte Fachkraft im Bereich Kauffrau für Büromanagement auch als Fachkraft im Bereich Logistik beschäftigt werden.
Ausnahmen gibt es für die reglementierten Berufe wie zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpfleger:innen oder Rechtsanwält:innen.
90 Tage Aufenthalt ohne Visum und Arbeitserlaubnis
Personen, die eine Blaue Karte aus anderen EU-Staaten haben, dürfen für maximal 90 Tage nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten. Für einen solchen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Langfristiger Aufenthalt nach zwölf Monaten
Wer sich bereits mindestens zwölf Monate mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat aufgehalten hat, kann langfristig und ohne Visum nach Deutschland umziehen. Nach der Einreise muss eine deutsche Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Erleichterter Familiennachzug
Wer eine Blaue Karte EU hat, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, hat noch einen weiteren Vorteil: Die Person kann die eigene Familie einfacher nach Deutschland holen. Vorausgesetzt: Sie haben bereits zusammen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt.
Bei Familienangehörigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Deutschland visumpflichtig sind, gilt: Haben Sie bereits aus dem bisherigen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten? Dann darf sich die Familie in Deutschland aufhalten, ohne ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen.
Zudem fallen die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums (§ 29. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG) bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland weg.
Mehr Informationen zur Blauen Karte EU
Auf der Seite Make it in Germany der Bundesregierung und auf der Seite des BAMF (Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge) finden Sie weiterführende Informationen zur Blauen Karte EU.
Mehr zum Thema ausländische Fachkräfte finden Sie in unserem Online-Lexikon TK-Lex.