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Am 1. Januar 2021 ist in Deutschland eine Nachfolgeregelung zur sogenannten Westbalkanregelung in Kraft getreten. Ursprünglich bis Ende 2023 befristet, wird diese Regelung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nun entfristet. 

Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV  (Beschäftigungsverordnung) ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Einwanderungspolitik und bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fachkräfte aus den sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland zu holen. Sie zielt darauf ab, den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in Deutschland zu decken und gleichzeitig die Integration der Zuwanderer zu fördern. 

Ab Juni 2024 gibt es dazu eine wichtige Neuerung: Künftig dürfen pro Jahr bis zu 50.000 Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten nach Deutschland kommen, anstatt der bisherigen 25.000. Diese Möglichkeit steht allen offen, unabhängig von formalen Qualifikationen der Zuwanderungswilligen. 

Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland 

  • Der Arbeitgeber muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Deutschland aussprechen. 
  • Potenzielle Beschäftigte dürfen in den letzten 24 Monaten vor der Visumsbeantragung keine Unterstützung nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
  • Die visumbezogenen Bedingungen der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung müssen erfüllt sein. 

Wichtig ist, dass es für die freie Stelle keine bevorrechtigten Bewerber geben darf: Dazu gehören arbeitssuchende Deutsche oder EU-Bürger. Der Lohn sowie die Arbeitsbedingungen müssen ebenfalls angemessen und nicht schlechter sein als bei einem vergleichbaren Arbeitgeber in Deutschland.

Westbalkanregelung: Terminvergabe für den Visumantrag

Bei der Terminvergabe für den Visumantrag wird auf Chancengleichheit geachtet. Deswegen werden Termine monatlich nach dem Losverfahren vergeben. Interessierte können sich in der ersten Monatshälfte auf der Website der deutschen Botschaft in ihrem Herkunftsland registrieren. Dann wird per Zufall entschieden, wer im nächsten Monat einen Antragstermin erhält. Wer keinen Termin bekommen hat, muss es im nächsten Registrierungszeitraum erneut probieren. 

Weitere Informationen zur Antragstellung und dem Losverfahren finden Sie auf den Webseiten der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Eine Übersicht finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 

Um das Visum zu erhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen, nachdem die deutsche Botschaft alle Antragsunterlagen geprüft hat. Die BA stellt fest, ob inländische oder EU-Arbeitskräfte verfügbar sind (Vorrangprüfung) und ob die Arbeitsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind. Ein Visum kann dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit in jedem Einzelfall zustimmt. Sie als Arbeitgeber müssen hier nicht selbst aktiv werden. 

Alternative: Einreise über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Berufsanerkennung 

Falls Sie Fachkräfte mit staatlich anerkannten Berufsqualifikationen aus den Westbalkanstaaten suchen, können Sie auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Erwägung ziehen. Dies kann schneller gehen und erleichterte Verfahrenswege bieten. Zwar muss die Fachkraft dafür das Berufsanerkennungsverfahren durchlaufen, dafür entfallen aber das Losverfahren an den Botschaften sowie die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.