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Nicht jede Dienstreise ins Ausland stößt bei den Mitarbeitenden auf Wohlwollen: Darf ein Arbeitgeber einen Auslandseinsatz auch gegen den Willen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters anordnen? Eine einfache und eindeutige Antwort gibt es darauf nicht.

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Grundsätzlich gilt das sogenannte Weisungsrecht als Basis für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ( § 106 GewO ). Demnach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung "nach billigem Ermessen" festlegen - selbst wenn der Arbeitsvertrag oder andere Vorschriften keine gesonderte Klausel zu Auslandsreisen enthalten. Eine Weigerung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kann deshalb arbeitsrechtliche Folgen haben, bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.

Demgegenüber steht die Fürsorgepflicht  des Arbeitgebers bei berechtigten Sicherheitsbedenken. Denn Arbeitgeber haben die Verpflichtung, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses den Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist eine sogenannte Nebenpflicht, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt - sie ist in diesem Sinne keine gesetzliche Pflicht. Aber es gibt eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers betreffen. 

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist nach Aussage des Berufsverbands Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) kein genereller Indikator dafür, eine Dienstreise kategorisch abzulehnen: "Wie so oft muss man hier den Einzelfall betrachten. Da ist nicht nur die Frage, wohin gereist werden soll, sondern auch wer. Ist der Mitarbeiter gesund oder vielleicht chronisch krank? Was ist vor Ort zu tun? Das potenzielle Risiko ist nicht für jeden gleich", wird Fachanwalt Nils Schmidt in einer Pressemitteilung zitiert.