Die ICT-Karte: unternehmensinterne Entsendungen aus Drittstaaten in die EU
Seit 2017 regelt die ICT-Richtlinie die Einreise und den Aufenthalt von unternehmensintern entsendeten Beschäftigten. Für wen gilt sie und was macht sie für Arbeitgeber interessant? Wir fassen das Wesentliche für Sie zusammen.
Die ICT (Intra-Corporate-Transfer)-Karte ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, qualifizierte Mitarbeitende an verschiedenen Standorten innerhalb der EU einzusetzen. Dabei sparen Sie sich langwierige Visa- und Arbeitsgenehmigungsverfahren. Das bedeutet für Sie weniger Zeit und Kosten, erhöhte Flexibilität und erleichterter Zugang zu den Arbeitsmärkten in der EU.
Hinweis: Die ICT-Richtlinie (2014/66/EU) gilt nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark.
Wer kann die ICT-Karte bekommen?
Der Aufenthaltstitel wird an 3 Personengruppen vergeben:
- an Führungskräfte (Personen in Schlüsselpositionen, die eine Niederlassung oder eine (Unter-)Abteilung leiten) für maximal 3 Jahre
- an Spezialistinnen und Spezialisten (die über Spezialkenntnisse eines Verfahrens, Tätigkeitsbereichs oder der Niederlassungsverwaltung verfügen sowie über ein hohes Qualifikationsniveau und angemessene Berufserfahrung) für maximal 3 Jahre
- an Trainees (Hochschulabsolventinnen und -absolventen im entlohnten Traineeprogramm) für maximal ein Jahr
Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, ist ein weiterer Antrag erst nach 6 Monaten wieder möglich.
Voraussetzung: Bevor Mitarbeitende mit einer ICT-Karte entsendet werden, muss das Unternehmen sie bereits 6 Monate ununterbrochen beschäftigt haben.
Visum und Karte im Voraus beantragen
Um eine ICT-Karte zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige für die Einreise nach Deutschland ein Visum beantragen. Für das Visum ist die deutsche Auslandsvertretung im Drittstaat zuständig. Der Antrag für die ICT-Karte wird über den Server vom BSCW (Basic Support for Cooperative Work) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelt.
Tipp: Auf der Seite der BAMF finden Sie eine praktische Anleitung.
So können Sie das Verfahren beschleunigen
Noch bevor das Visum beantragt wird, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Voraussetzungen für eine Beschäftigung kostenlos prüfen lassen (mehr auf der Website der BA). Diese Vorabzustimmung gilt daraufhin für 6 Monate - in diesem Zeitraum müssen die Auslandsvertretung und das BAMF das Visum und die ICT-Karte genehmigen.
Langfristige Mobilität - mit Mobile-ICT-Karte
Wer länger als 90 Tage noch in weitere EU-Staaten entsendet wird, braucht für jedes Land jeweils eine Mobile-ICT-Karte. Dabei ist es nicht wichtig, in welcher Reihenfolge die Länder bereist werden. Ausschlaggebend ist die Dauer der Aufenthalte.
Antrag der ITC-Karte - so geht’s
Erst wird die ICT-Karte für den EU-Staat beantragt, in dem sich die oder der Beschäftigte zum größten Teil aufhalten wird. Dann folgen die Anträge für die Mobile-ICT-Karten. Infos zum Antragsverfahren der Karten finden Sie auf der Seite der BAMF.
Beispiel: Sie beschäftigen eine Mitarbeiterin für 13 Monate in Deutschland. Danach arbeitet diese für 22 Monate in Frankreich. Die Mitarbeiterin braucht also eine ICT-Karte für Frankreich und eine Mobile-ICT-Karte für Deutschland.
Wichtig: Die ICT-Karte muss immer vor der Mobile-ICT-Karte beantragt werden. Und: Auch während der Aufenthalte in weiteren Ländern mit der Mobile-ICT-Karte, erlischt die ICT-Karte nicht.
Kurzfristige Mobilität - ohne Karte
Sie beschäftigen jemanden bis zu 90 Tage in Deutschland, der bereits in einem anderen Land eine ICT-Karte besitzt? Dann brauchen Sie für diese Person keine Mobile-ICT-Karte, sondern müssen darüber nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informieren.
So geht‘s: Sie teilen dem BAMF vor der Einreise den kurzfristigen Aufenthalt mit. Diese Mitteilung laden Sie online über das Portal von MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstelle) hoch.
Welche Nachweise hierfür notwendig sind und wie Sie sich im Portal registrieren können, fasst das Bundesamt im Artikel Mobilität in der EU bei unternehmensinternem Transfer auf bamf.de zusammen.
Das Bundesamt bestätigt Ihnen, dass die beschäftigte Person zur kurzfristigen berechtigt ist.
Beispiel: Ein Mitarbeiter wird aus einem Drittstaat für 12 Monate nach Spanien entsendet. Daraufhin beschäftigen Sie ihn für 45 Tage in Deutschland.
Voraussetzung: Die Beschäftigung geht nicht über 90 Tage hinaus. Die Tage lassen sich aber in einem Zeitraum von 180 Tagen aufsplitten. Sind die 180 Tage verstrichen, können Beschäftigte erneut für maximal 90 Tage einreisen.
Erleichterter Familiennachzug
Erhalten Beschäftigte in Deutschland eine ICT- oder Mobile-ICT-Karte, bekommen Ehe- und Lebenspartner:innen ebenfalls für diesen Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis. Gleiches gilt für minderjährige ledige Kinder.
Wichtig: Bei einer kurzfristigen Mobilität besteht kein Anspruch auf Familiennachzug.
Mehr Infos
- Die Rechtsgrundlage zur ITC-Karte finden Sie bei TK-Lex .
- Auf der Website des BAMF finden Sie weitere Infos zu unternehmensinternen Transfers in der EU. Zusätzlich hat das BAMF ein PDF mit den häufigsten Fragen zur Richtlinie 2014/66/EU (ICT) veröffentlicht.