Entwurf: ein Krankenhausgesetz für Schleswig-Holstein
Artikel aus Schleswig-Holstein
Seit Jahren wird es diskutiert und gefordert: ein eigenes Landeskrankenhausgesetz. Bisher ist Schleswig-Holstein das einzige Bundesland ohne eine entsprechende Rechtsnorm. Das aktuelle schleswig-holsteinische Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) enthält lediglich Regelungen zur Krankenhausplanung und Investitionsförderung.
Themen wie Qualitätsmanagement, Patientenrechte und -schutz sowie die Anforderungen an die Notaufnahmen wurden bisher ausgespart. Die Landesregierung hat nun einen Kabinettsentwurf für ein landesspezifisches Krankenhausgesetz vorgelegt, in dem auch diese Aspekte Einklang finden. Die TK begrüßt dies sehr und sieht die Landesregierung auf einem guten Weg. Die TK-Landesvertretung Schleswig-Holstein hat ihre Vorstellungen in die gemeinsame Stellungnahme der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen zum Anhörungsverfahren eingebracht.
Etablierung einer Krankenhausaufsicht
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen begrüßen ausdrücklich, dass das Land eine Krankenhausaufsicht etablieren möchte. Bisher fehlt dem Land ein entsprechendes Überwachungsinstrument. Ein solches kann es zukünftig ermöglichen, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Dabei verstehen die Kassen die Aufsicht als eine Bereicherung für mehr Transparenz und Unterstützung der Krankenhäuser bei der Erfüllung ihres Versorgungsauftrags.
Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung bei sektorenübergreifenden Versorgungsfragen
Zukünftig soll die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) regelhaft zu den unmittelbar Beteiligten bei sektorenübergreifenden Fragestellungen gehören. Die Einbeziehung der KVSH ist lobenswert und entspricht der in Schleswig-Holstein gelebten Praxis.
Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesundheitsministerium das Letztentscheidungsrecht ausübt, wenn das Ministerium und die unmittelbar Beteiligten bei der Aufstellung sowie Fortschreibung des Krankenhausplans und des Investitionsprogramms kein Einvernehmen erzielen können. Dies ist zwar bisher auch der Fall, allerdings kommt das Recht des Ministeriums aktuell erst zum Tragen, wenn eine zweite Beratungsrunde durchgeführt wurde, in der ebenfalls keine Einigung erzielt werden konnte. Um die im neuen Landeskrankenhausauschuss inhaltlich und fachlich diskutierten Einwände nochmals bewerten zu können, sollte diese erneute Beratung vor dem Letztentscheid weiterhin durchgeführt werden.
Regelhafte Anwendung der Qualitätsindikatoren
Auf Bundesebene empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) planungsrelevante Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung geeignet sind. Die geplante Regelung, dass das Gesundheitsministerium über die Aufnahme dieser Qualitätsindikatoren alleine und ohne Beteiligung beschließt, widerspricht der Intention des Bundesgesetzgebers. Diese Indikatoren sollten im Sinne der qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung regelhaft auf alle Krankenhäuser gleichermaßen angewendet werden. Darüber hinaus stellen Mindestfallzahlen bei besonderen Leistungen eine verbesserte Versorgungsqualität sicher.
Verpflichtung des Landes zur Finanzierung von Investitionen
Fördermittel des Landes für die stationäre Versorgung sind so zu bemessen, dass sie die notwendigen Investitionskosten decken. Eine teilweise Auszahlung von Investitionsmitteln, wie sie im neuen Landeskrankenhausgesetz vorgesehen ist, widerspricht diesem Prinzip. Um aus den Entgelten für die Behandlung von Patienten Investitionen finanzieren zu können, würde der Anreiz für Krankenhäuser erhöht, vor allem die Möglichkeiten der Mengensteigerung zu nutzen. Diese wäre jedoch mit weiteren Qualitätseinbußen in der Versorgung verbunden. Die benötigten Fördermittel sind daher vollumfänglich durch das Land zu finanzieren.
Einführung einer Experimentierklausel
Durch das Landeskrankenhausgesetz soll eine Experimentierklausel eingeführt werden, die es ermöglicht, neue Modelle der Krankenhausversorgung zu erproben. Auch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen halten innovative Konzepte, die den Bürokratieaufwand verringern für wünschenswert. Hier sollte aber das Einvernehmen nicht nur mit dem Finanzministerium sondern auch mit den unmittelbar Beteiligten hergestellt werden.