Für Studierende aus dem Ausland, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren, gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikant:innen. Einige Besonderheiten gibt es bei Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland.
Weitere Details
Vorgeschriebenes Praktikum
Für Studierende aus dem Ausland, die in Deutschland ein vorgeschriebenes Praktikum gemäß der Studienordnung absolvieren, gelten in der Sozialversicherung die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikant:innen. Das Praktikum ist also in der Regel versicherungsfrei.
Nicht vorgeschriebenes Praktikum
Handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, ist sind Praktikant:innen aus dem Ausland ebenso wie Praktikant:innen aus Deutschland in der Sozialversicherung als Werkstudenten zu betrachten. In diesem Fall gilt:
Ausländische Praktikant:innen, die ihr Praktikum während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche als Werkstudent absolvieren, sind nicht sozialversicherungspflichtig - außer unter Umständen bei der Rentenversicherung. Dort fallen Beiträge an, sobald das Entgelt im Jahr 2025 556 Euro (2024: 538 Euro) pro Monat übersteigt. Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlt zur Hälfte der Arbeitgeber, zur anderen Hälfte die Praktikantin oder der Praktikant.
Arbeitgeber von ausländischen Praktikant:innen sind grundsätzlich verpflichtet, den Studiennachweis und den Immatrikulationsnachweis einzufordern, sofern es sich um Studierende handelt. Damit belegen Sie bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung die sozialversicherungsrechtliche Einstufung.
Praktikant:innen mit Wohnsitz außerhalb der EU
Handelt es sich um Praktikant:innen mit Wohnsitz außerhalb der EU, können im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen Regelungen zur Amtssprache getroffen worden sein.
Insbesondere für Praktikant:innen aus Nicht-EU-Staaten gelten beim Arbeits- und Aufenthaltsrecht Beschränkungen für die Dauer eines Praktikums. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Arbeitsrecht für Nicht-EU-Bürger .
Beispiele für EU-Bürgerinnen und -Bürger im Jahr 2025
Beispiel | Art der Versicherung |
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Ein Student aus Italien nimmt ein nicht vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum mit einem Arbeitsentgelt bis 556 Euro in Deutschland auf. | Krankenversicherung der Studenten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt, muss eine freiwillige Versicherung erfolgen. |
Eine Studentin aus Griechenland nimmt ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gegen Arbeitsentgelt in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungsfreiheit. Die Studentin ist weiterhin über den Wohnstaat krankenversichert (Wohnstaatsprinzip). |
Ein Student aus Dänemark nimmt ein nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit einem Arbeitsentgelt über 556 Euro in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ausnahme: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. |
Eine Studentin aus Belgien nimmt ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit einem Arbeitsentgelt über 556 Euro in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Ausnahme: Es handelt sich um eine werkstudentische Beschäftigung. |
Ein Student aus den Niederlanden nimmt ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Auszubildender. Hinweis: Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil. |
Mehr Informationen im Beratungsblatt
In unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 270 kB) finden Sie diese und weitere Informationen mit anschaulichen Beispielen.