Ein Vor- oder Nachpraktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt als Teil einer betrieblichen Ausbildung. Der Praktikant oder die Praktikantin ist dadurch als Auszubildende:r versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung - selbst dann, wenn er oder sie kein Entgelt erhält.
Weitere Details
Ist das der Fall, übernehmen Sie als Arbeitgeber seine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie berechnen diese Beiträge aus einem fiktiven Entgelt von 1 % der monatlichen Bezugsgröße. 2024 liegt die Bezugsgröße bei 3.535 Euro monatlich. Ist die Praktikantin oder der Praktikant nicht familienversichert, muss die Person sich außerdem in einer besonderen Kranken- und Pflegeversicherung für Praktikanten versichern.
Bei einem Vor- und Nachpraktikum besteht Umlagepflicht zur U1/U2 .
Handelt es sich um studentische Praktikanten aus dem Ausland, finden Sie weitere Informationen in unserem Artikel .