Ein Zwischenpraktikum ist versicherungsfrei, wenn es von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben wird. Dann zahlen Praktikant:in und Arbeitgeber keine Beiträge zur Sozialversicherung. Wichtig: Der Praktikant bzw. die Praktikantin muss dabei krankenversichert sein - zum Beispiel als Student:in oder in der Familienversicherung.
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Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist es für die Versicherungsfreiheit außerdem egal, wie hoch das Entgelt ist, wie viele Stunden der Praktikant bzw. die Praktikantin pro Woche arbeitet und wie lange das Praktikum dauert.
Unser Tipp
Infos zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Zwischenpraktika finden Sie in TK-Lex und in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 270 kB) .