Schreibt die Studien- oder Prüfungsordnung das Zwischenpraktikum nicht vor, kann es unter bestimmten Bedingungen trotzdem versicherungsfrei sein, zum Beispiel als Minijob oder im Rahmen der Werkstudentenregelung.
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Praktikum ohne Entgelt
Ein freiwilliges Praktikum, das nicht durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist versicherungsfrei, wenn der Praktikant oder die Praktikantin ohne Entgelt arbeitet.
Praktikum als Minijob
Ein freiwilliges Praktikum bleibt versicherungsfrei, wenn Sie es als geringfügig entlohnten Minijob einstufen können. Die studierende Person darf allerdings nicht mehr als 538 Euro (2023: 520 Euro) Entgelt im Monat erhalten. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 13 Prozent für die Krankenversicherung. In der Rentenversicherung besteht seit dem 1. Januar 2013 Versicherungspflicht. Diese entfällt nur dann, wenn das Praktikum kurzfristig ausgeübt wird.
Für Praktikant:innen aus dem Ausland, die im Rahmen von Minijobs beschäftigt werden sollen, müssen bestimmte Zuständigkeiten beachtet werden. Die deutsche Minijob-Zentrale ist nicht zuständig, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" aus einem anderen Staat der EU vorlegt. Dann müssen Arbeitgeber die Beiträge nach dem Recht dieses Landes abführen.
Versicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung
Erhalten Praktikant:innen mehr als 538 Euro (2023: 520 Euro) Entgelt im Monat, können Sie eventuell die Werkstudenten-Regelung anwenden. Dann ist das Zwischenpraktikum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich für die Rentenversicherung müssen die Praktikant:innen Beiträge zahlen. Ob Sie die Werkstudenten-Regelung nutzen können, hängt von der Arbeitszeit der Person ab.
Informieren Sie sich darüber auf unseren Seiten über
Rund um das Thema
oder im ausführlichen Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 270 kB) .