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Bei einer Neuerkrankung gilt: Geben Sie den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Ihr Arbeitnehmer sollte Ihnen diesen mitgeteilt haben. Bei einer Folgeerkrankung geben Sie als AU_ab_AG-Datum den Tag nach dem von der Krankenkasse bescheinigten AU-Ende an.

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Beispiel zur AU-Datenabfrage

Eine Beschäftigte meldet ihrem Arbeitgeber, dass sie vom 15. Januar 2024 bis 20. Januar 2024 arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der TK liegen folgende eAU-Daten vom Arzt vor:

  • Die Erstbescheinigung wurde ausgestellt vom 15.01.2024 bis 20.01.2024.
  • Die Folgebescheinigung gilt bis zum 31.01.2024.

Der Arbeitgeber fragt die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der TK an:

1. Anfrage des Arbeitgebers (Neuerkrankung): AU ab 15.01.2024. Rückmeldung der TK: AU von 15.01.2024, AU bis 20.01.2024.

2. Anfrage des Arbeitgebers (Folgeerkrankung): AU ab 21.01.2024. Rückmeldung der TK: AU von 15.01.2024 (oder leer), AU bis 31.01.2024.

Erklär­film: Die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

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