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Werden Ihre Beschäftigten krank, müssen sie sich so bald wie möglich als arbeitsunfähig abmelden. In der Regel machen Beschäftigte das selbst. Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Emden (ArbG) schließt die Anzeige und Nachweispflicht nach  § 5 EFZG  jedoch auch eine Meldung über Dritte nicht aus (ArbG Emden v. 16.08.2022, Az. 2 Ca 263/21).

Das bedeutet für Sie: Es ist auch möglich, dass Arbeitskolleg:innen der erkrankten Person Sie über die den Beginn und das voraussichtliche Ende einer AU informieren.

Wichtig: Das Risiko für eine falsche oder verspätete Meldung müssen dabei die Beschäftigten eingehen.

Brauchen Sie noch mehr Infos zur Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung? 

Alle Fristen, praktische Beispiele und die wichtigsten Sonderfälle haben wir in unserem Beratungsblatt Entgeltfortzahlung bei Krankheit (PDF, 585 kB) für Sie zusammengefasst.

Antworten auf häufige Fragen zu den Themen Arbeitsunfähigkeit, Umlage und Entgeltfortzahlung finden Sie auch in unserer FAQ-Sammlung .