Melden sich Beschäftigte krank, für die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Beschäftigungsverhältnis besteht, können Arbeitgeber die AU-Daten bei der TK anfragen. Dafür verwenden Sie entweder ein systemgeprüftes Programm (z.B. Ihr Entgeltabrechnungsprogramm) oder Sie nutzen eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
Weitere Details
Ab dem 1. Januar 2023 ist der AU-Daten-Abruf bei den Krankenkassen verpflichtend.
Weitere Informationen zum AU-Daten-Abruf der Arbeitgeber finden Sie in unserem Artikel und auf der Seite des GKV-Spitzenverbands unter "Arbeitgeberverfahren eAU".