Nach Bedarf: zusätzliche Untersuchungen in der Schwangerschaft (5/6)
Artikelserie
Als werdende Mutter möchten Sie die Entwicklung Ihres Kindes optimal unterstützen und mögliche Risiken während der Schwangerschaft minimieren. Neben den in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen gibt es noch eine Reihe weiterer Untersuchungen, die in der Regel nicht von der TK bezahlt werden können. Ob und welche dieser Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Sie sinnvoll sein können, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Die in Deutschland gesetzlich geregelten Vorsorgeuntersuchungen zählen im internationalen Vergleich zu den umfangreichsten: Kaum ein anderes Land bietet Frauen neben vielen anderen Leistungen gleich drei Ultraschalltermine an. Dabei sieht die Mutterschutzrichtlinie vor, eine "zweckmäßige und ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft" anzubieten.
Im Rahmen Ihrer Schwangerschaftsvorsorge wird Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt Sie auf die Möglichkeit weiterer Untersuchungen hinweisen. Besteht kein begründetes Risiko, das eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse rechtfertigt, können Sie diese Leistungen als Selbstzahlerin in Anspruch nehmen. In jedem Fall sollten Sie sich im Vorfeld ausführlich von Ihrer Frauenärztin oder Ihrem Frauenarzt oder in einer Praxis für Humangenetik zu den unterschiedlichen Optionen beraten lassen.
Durchblick mit dem IGeL-Monitor
Bei dem großen Angebot an unterschiedlichen Zusatzuntersuchungen den Überblick zu behalten, kann zu einer echten Herausforderung werden. Für mehr Durchblick hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) den sogenannten IGeL-Monitor ins Leben gerufen. Dort finden Sie ausführliche Informationen rund um die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und ihre Vor- und Nachteile.
Nicht invasive Verfahren
Als nicht invasive Untersuchungsmethoden werden solche Methoden bezeichnet, die nicht in Ihren oder den Körper Ihres Kindes eingreifen. Bezogen auf die Schwangerschaftsvorsorge zählen dazu:
Ultraschalluntersuchungen
Im Rahmen der gesetzlichen Schwangerschaftsvorsorge sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen, mit deren Hilfe Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt die Entwicklung Ihres Kindes beurteilen kann. Sie finden im ersten, zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel statt. Stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt dabei Auffälligkeiten fest, können weitere individuelle Untersuchungen durchgeführt werden. Bei einem begründeten Verdacht werden die Kosten hierfür von der TK übernommen.
Neuregelung
Bis zum 1. Januar 2021 war es möglich, nicht notwendige Ultraschalluntersuchungen als IGeL zu nutzen und selbst zu bezahlen. Insbesondere der 3D-Ultraschall war bei werdenden Eltern beliebt. Eine Neuregelung innerhalb der Strahlenschutzverordnung verbietet diese zusätzlichen, freiwilligen Ultraschalluntersuchungen seit einiger Zeit. Das CTG , auch Kardiotokografie oder Wehenschreiber genannt, ist von dieser Regelung ebenfalls betroffen.
Nicht invasiver Pränataltest (NIPT)
Durch den NIPT können im Rahmen einer Blutuntersuchung Hinweise auf vorliegende Trisomien (13, 18 und 21) festgestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die TK die Kosten für diesen Test. Sollten sich Auffälligkeiten ergeben, wird empfohlen, diese durch eine invasive Untersuchung zu überprüfen. Im Bestfall kann ein NIPT diesen Eingriff aber überflüssig machen.
Keine Garantie
Einzelne Tests zur Risikoeinschätzung liefern in der Regel keinen eindeutigen Beweis für eine Fehlentwicklung Ihres Kindes. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt berechnet anhand unterschiedlicher Werte lediglich die Wahrscheinlichkeit, ob eine Chromosomenstörung vorliegen könnte. Um eine sichere Diagnose zu stellen, sind in den meisten Fällen weitere Untersuchungen notwendig.
So werden beispielsweise beim NIPT Teile der Erbinformationen Ihres Kindes in Ihrem Blut untersucht. Der Test kann jedoch keine Fehlbildungen wie zum Beispiel einen offenen Rücken, einen Bauchwanddefekt oder einen Herzfehler nachweisen.
Invasive Verfahren
Auch wenn invasive, also in den Körper eingreifende, Untersuchungsmethoden nur sehr selten zu Komplikationen führen, empfiehlt Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt diese nur in begründeten Fällen. Zum Beispiel, wenn ein auffälliger Ultraschallbefund vorliegt, Sie genetisch vorbelastet sind oder Sie die Untersuchungen ausdrücklich wünschen. Gemeinsam können Sie Nutzen und Risiken abwägen.
- Mit der Fruchtwasseruntersuchung kann Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kindliche Zellen aus dem entnommenen Fruchtwasser im Labor auf genetische Abweichungen untersuchen lassen.
- Bei der Chorionzottenbiopsie entnimmt Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt mithilfe einer dünnen Kanüle etwas Gewebe aus der Plazenta. Anschließend wird die Gewebeprobe in einem Labor untersucht. Auch hier ist das Ziel der Untersuchung, mögliche genetische Erkrankungen Ihres Babys zu erkennen.
- Bei der Nabelschnurpunktion führt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ebenfalls eine dünne Nadel durch Ihre Bauchdecke ein und entnimmt etwas Blut aus der Nabelschnur Ihres Kindes. Anschließend kann es im Labor auf verschiedene Infektions- und Erbkrankheiten, aber auch Blutarmut oder eine Blutgruppenunverträglichkeit untersucht werden. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt führt die Untersuchung meist nach einer auffälligen Fruchtwasseruntersuchung durch.
Spezielle Laborwerte
Auch die Abnahme bestimmter Laborwerte, die nicht zu dem in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Untersuchungsspektrum gehören, können Sie als Selbstzahlerin veranlassen. So zum Beispiel:
- Toxoplasmose : Toxoplasmose ist eine weitverbreitete Infektionserkrankung. Betroffene bemerken meist nicht einmal, dass sie erkrankt sind oder leiden nur unter leichten grippeähnlichen Symptomen. Während einer Erstinfektion in der Schwangerschaft können die Parasiten jedoch Organe wie das Gehirn und die Augen des ungeborenen Kindes schädigen. Mit einem Bluttest kann Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt überprüfen lassen, ob Sie in Ihrem Leben bereits infiziert waren und entsprechende Antikörper entwickelt haben. Falls Sie akut infiziert sind, kann der Erreger in Ihrem Blut nachgewiesen werden.
- Zytomegalie : Das Zytomegalievirus gehört zu den Herpesviren und äußert sich ebenfalls häufig durch grippeähnliche Symptome. In der Schwangerschaft können die Viren über die Plazenta zum Kind gelangen. In schweren Fällen können sie das Nervensystem, die Niere, die Leber und das Herz Ihres Babys schädigen. Wird die Infektion in Ihrem Blut nachgewiesen, kann Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt anschließend eine geeignete Therapie einleiten.
-
B-Streptokokken
: Bei einer Besiedelung mit B-Streptokokken handelt es sich um eine Genitalinfektion, die in der Regel keine Beschwerden verursacht und für Sie selbst ungefährlich ist. Die Bakterien können allerdings in die Gebärmutter aufsteigen und dort Ihr ungeborenes Kind schädigen. Häufiger ist jedoch eine Ansteckung im Geburtskanal, wodurch es nach der Geburt zu einer Sepsis, Lungen- oder Hirnhautentzündung bei Ihrem Kind kommen kann.
Auf Wunsch kann Ihre Frauenärztin zwischen der 35. und 37. Schwangerschaftswoche einen Abstrich nehmen und diesen im Labor auf eine B-Streptokokken-Infektion untersuchen lassen. Ist das Testergebnis positiv, erhalten Sie während der Geburt eine einmalige Antibiotikagabe, damit sich Ihr Kind nicht mit den Bakterien infiziert. Damit wird einer potenziellen gefährlichen Infektion Ihres Kindes direkt nach der Geburt vorgebeugt.