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Nicht immer. Die Arbeitslosenversicherung kann bei Auslandseinsätzen - je nach Entsendeland - eine Versorgungslücke im deutschen Sozialversicherungsrecht sein.  Diese Lücke kann über die Arbeitsagentur oder private Versicherer aber wieder geschlossen werden.

Weitere Details

Wird ein Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter  länger als ein Jahr ins Ausland entsandt? Dann kann es - abhängig vom Einsatzort - sein, dass diese Person nicht in der deutschen Arbeitslosenversicherung bleiben kann. 

Welche Folge ist möglich?

Nach der Rückkehr nach Deutschland verliert Ihre entsendete Mitarbeiterin bzw. Ihr entsendeter Mitarbeiter den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber diese Versorgungslücke im Sozialversicherungsrecht bei Auslandseinsätzen schließen. Sie sind arbeitsrechtlich in der Pflicht, sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeitenden während eines Auslandseinsatzes nicht schlechter gestellt werden als bei einer Beschäftigung im Inland. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung .

Mehr Infos

Weitere Infos zum Arbeitslosengeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).