Sie können mit Ihren Beschäftigten zusätzlich die freiwillige Versicherung für einzelne Zweige der Sozialversicherung vereinbaren - z. B. in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder in der Rentenversicherung.
Weitere Details
Diese freiwilligen gesetzlichen Versicherungen sind zum Beispiel möglich:
- Antragspflichtversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit
- Meldung zur Auslandsunfallversicherung in der jeweiligen Berufsgenossenschaft (soweit möglich)
- Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Antragspflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Weiterversicherung prüfen
Prüfen Sie im Einzelfall, ob sich Ihr Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes weiter in Deutschland sozialversichern kann. Unter Umständen ist das nicht oder nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung möglich.
In der Regel muss die entsendete Person im Ausland Beiträge zu den dort ansässigen Versicherungen zahlen. Das gilt auch dann, wenn sie in Deutschland versichert bleibt und dort ebenfalls Beiträge zahlt.
Tipp: Mit unserem Prüfschema finden Sie heraus, ob eine Ausstrahlung (und damit Versicherungspflicht in Deutschland) vorliegt.