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Die Beiträge sind immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Bankarbeitstag richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse. In unserer Übersicht finden Sie alle Termine auf einen Blick.

Weitere Details

Die Fälligkeiten für 2025 finden Sie in unserer Übersicht Fälligkeitstermine 2025 (PDF, 292 kB)

Der digitale Kalender von TK-Lex bietet Ihnen die Möglichkeit, Termine in Ihren Kalender zu exportieren.

Fälligkeiten 2024

Meldung der Beitragsnachweise

Für November und Dezember müssen Sie diese Termine beachten:

  • 25. November 2024: Fälligkeit der Beitragsnachweise für November 2024. Die Beitragsnachweise müssen also spätestens am 24. November 2024 bis 24 Uhr bei der TK eingehen.
  • 19. Dezember 2024: Fälligkeit der Beitragsnachweise für Dezember 2024. Die Beitragsnachweise müssen also spätestens am 18. Dezember 2024 bis 24 Uhr bei der TK eingehen.

Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge

Für November und Dezember müssen Sie diese Termine beachten:

  • 27. November 2024: Fälligkeit der Beiträge für November 2024
  • 23. Dezember 2024: Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2024

Fälligkeiten 2025

Beitragsnachweise

Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das heißt, sie müssen spätestens am Tag davor bis 24 Uhr bei der TK eingehen, damit sie rechtzeitig zur Fälligkeit vorliegen. 

Für den MonatBeitragsnachweis fällig am
Januar27.01.2025
Februar24.02.2025
März25.03.2025
April24.04.2025
Mai23.05.2025
Juni24.06.2025
Juli25.07.2025
August25.08.2025
September24.09.2025
Oktober24.10.2025
November24.11.2025
Dezember 19.12.2025

Sozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Für den MonatSV-Beiträge fällig am
Januar29.01.2025
Februar26.02.2025
März27.03.2025
April28.04.2025
Mai27.05.2025
Juni26.06.2025
Juli29.07.2025
August27.08.2025
September26.09.2025
Oktober28.10.2025
November26.11.2025
Dezember 23.12.2025

 

Hinweis zu den Bankarbeitstagen: Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der TK also Hamburg.

Der 24. und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage .

Unser Tipp: Im TK-Firmenkunden-Newsletter weisen wir Sie immer rechtzeitig auf die nächsten Fälligkeitstermine hin.