Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten angehoben
Für vorgezogene Altersrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 entfallen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Verdienstgrenzen - diese wurden 2024 angehoben.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und erwerbsunfähig ist, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Diese ersetzt das Einkommen. Doch nicht immer sind die Betroffenen komplett erwerbsunfähig. Wer noch in der Lage ist, einige Stunden täglich zu arbeiten, kann seine Rente so aufstocken. Dabei gibt es jedoch Verdienstgrenzen, die beachtet werden müssen.
Für 2024 gelten diese Hinzuverdienstgrenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 37.117,50 Euro
- Volle Erwerbsminderungsrente: 18.558,75 Euro
2023 galten diese Hinzuverdienstgrenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 35.647,50 Euro
- Volle Erwerbsminderungsrente: 17.823,75 Euro
Wichtig: Die Beschäftigung darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Ansonsten kann der Anspruch auf die Rente entfallen - auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Tipp zum Nachlesen
- Mehr zu Erwerbsminderungsrenten finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
- Einen umfassenden rechtlichen Überblick über Erwerbsminderungsrenten bietet Ihnen unser Online-Nachschlagewerk TK-Lex.
Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten
Seit 2023 gilt: Wer eine Altersrente bezieht, kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird - egal ob das Renteneintrittsalter erreicht ist oder noch nicht.