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Im Oktober 2022 wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern: Bis zu 3.000 Euro können steuer- und sozialabgabenfrei an Beschäftigte ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es darf sich also nicht um eine Entgeltumwandlung handeln. Außerdem gibt es die Sonderregeln für die Prämie nur im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne können die Prämie erhalten - unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Folgende Beispiele werden vom BMF genannt: 

  • Voll- oder Teilzeitkräfte
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Beschäftigte in bestimmten bezahlten Praktika
  • Beschäftigte in Kurzarbeit
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beschäftigte im Krankengeldbezug
  • Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • Ehrenamtlich Tätige, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Beschäftigte in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbezieher

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Wie kann die Prämie ausgezahlt werden?

Teilbeträge

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im gesamten Begünstigungszeitraum. Das heißt, sie kann oder konnte bis Ende 2024 zum Beispiel auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Auch eine monatliche Auszahlung innerhalb des Begünstigungszeitraums ist bzw. war möglich. 

Sachleistungen

Arbeitgeber können die Prämie in Geldform oder in Form von Sachleistungen gewähren.

Mehr als 3.000 Euro zahlen

Der Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro ist als Freibetrag zu verstehen, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Ein darüberhinausgehender Betrag wäre dann steuerpflichtig.

Mehrere Beschäftigungen

Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat. 

Das gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen, die mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. 

Arbeitgeber müssen daher nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.

Ausnahme: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung nur einmalig gewährt.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Zahlungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. Das gilt auch für regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. 

Zusammenhang mit Inflation erforderlich

Damit die Prämie als Inflationsausgleichsprämie gilt, muss sie zum Ausgleich der Auswirkungen der Inflation gewährt werden. Allerdings ist keine gesonderte mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten erforderlich. Es genügt, wenn der sachliche Zusammenhang auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger erkennbar wird, zum Beispiel indem der Betrag dort als "Inflationsausgleichsprämie" bezeichnet wird. 

Der Zusammenhang kann sich auch aus einzel- oder tarifvertraglichen oder anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ergeben. Erklärungen des Arbeitgebers oder gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel das Besoldungsgesetz sind auch möglich. 

Ob die Beschäftigten tatsächlich von der Inflation betroffen sind, müssen Arbeitgeber nicht prüfen. Ebenso wenig müssen sie prüfen oder dokumentieren, ob die Prämiengewährung angemessen ist. 

Dokumentationspflichten: Wie muss die Inflationsausgleichsprämie dokumentiert werden?

Die Prämie muss vom Arbeitgeber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Arbeitnehmer müssen sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Dennoch muss sie dokumentiert werden: Die steuerfreie Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden, sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar ist und die Steuerfreiheit überprüft werden kann. 

Nur zusätzliche Zahlungen gelten als Inflationsausgleichsprämie

Wie oben schon angerissen, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.

"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:

  • Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.

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  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden. 
  • Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
  • Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Mehr zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Steuerbefreiung der Prämienzahlung herausgegeben, der viele Arbeitgeberfragen klärt.

Einen ausführlichen Überblick, rechtliche Hintergründe, Praxisbeispiele und Anwendungsempfehlungen finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort  Inflationsausgleichsprämie .