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Im Oktober 2022 wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Es handelte sich dabei um eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern: Bis zu 3.000 Euro konnten steuer- und sozialabgabenfrei an Beschäftigte ausgezahlt werden. Voraussetzung dafür war allerdings, dass das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Es durfte sich also nicht um eine Entgeltumwandlung handeln. Außerdem gab es die Sonderregeln für die Prämie nur im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Wer konnte die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne konnten die Prämie erhalten - unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung. Folgende Beispiele werden vom BMF genannt: 

  • Voll- oder Teilzeitkräfte
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Beschäftigte in bestimmten bezahlten Praktika
  • Beschäftigte in Kurzarbeit
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beschäftigte im Krankengeldbezug
  • Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • Ehrenamtlich Tätige, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Beschäftigte in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbezieher

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses waren für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung musste jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Wie konnte die Prämie ausgezahlt werden?

Teilbeträge

Die Steuerbefreiung galt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im gesamten Begünstigungszeitraum. Das heißt, sie konnte bis Ende 2024 zum Beispiel auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Auch eine monatliche Auszahlung innerhalb des Begünstigungszeitraums war möglich. 

Sachleistungen

Arbeitgeber konnten die Prämie in Geldform oder in Form von Sachleistungen gewähren.

Mehr als 3.000 Euro zahlen

Der Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro war als Freibetrag zu verstehen, das heißt, bei Überschreiten des Betrags blieb ein Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Ein darüberhinausgehender Betrag wäre dann steuerpflichtig geworden.

Mehrere Beschäftigungen

Die Steuerbefreiung konnte für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat. 

Das galt auch bei mehreren Dienstverhältnissen, die mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. 

Arbeitgeber mussten daher nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten hatten.

Ausnahme: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber wurde die Steuerbefreiung nur einmalig gewährt.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Zahlungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, konnten nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. Das galt auch für regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. 

Zusammenhang mit Inflation war erforderlich

Damit die Prämie als Inflationsausgleichsprämie gilt, musste sie zum Ausgleich der Auswirkungen der Inflation gewährt werden. Allerdings war keine gesonderte mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten erforderlich. Es genügte, wenn der sachliche Zusammenhang auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger erkennbar wurde, zum Beispiel indem der Betrag dort als "Inflationsausgleichsprämie" bezeichnet wurde. 

Der Zusammenhang konnte sich auch aus einzel- oder tarifvertraglichen oder anderen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ergeben. Erklärungen des Arbeitgebers oder gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel das Besoldungsgesetz waren auch möglich. 

Ob die Beschäftigten tatsächlich von der Inflation betroffen sind, mussten Arbeitgeber nicht prüfen. Ebenso wenig mussten sie prüfen oder dokumentieren, ob die Prämiengewährung angemessen war. 

Dokumentationspflichten: Wie musste die Inflationsausgleichsprämie dokumentiert werden?

Die Prämie musste vom Arbeitgeber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Arbeitnehmer mussten sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Dennoch musste sie dokumentiert werden: Die steuerfreie Prämie musste im Lohnkonto aufgezeichnet werden, sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar ist und die Steuerfreiheit überprüft werden kann. 

Nur zusätzliche Zahlungen gelten als Inflationsausgleichsprämie

Wie oben schon angerissen, mussten Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung galt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung war nicht zulässig.

"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:

  • Die Beträge durften nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn durfte nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden. 
  • Die Leistungen durften nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
  • Bei Wegfall der Leistungen wurde der Arbeitslohn nicht erhöht.

Mehr zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Steuerbefreiung der Prämienzahlung herausgegeben, der viele Arbeitgeberfragen klärt.

Einen ausführlichen Überblick, rechtliche Hintergründe, Praxisbeispiele und Anwendungsempfehlungen finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort  Inflationsausgleichsprämie .