Wann variable Entgeltbestandteile zum Jahresentgelt gehören
Wann gehören variable Bestandteile wie Boni oder Einmalzahlungen zum regelmäßigen Gehalt und wann nicht? Wir haben eine Übersicht mit Beispielen zusammengestellt.
Provisionen, Boni, Prämien, Sonderzahlungen oder Erfolgsbeteiligungen gelten als variable Entgeltbestandteile und können jährlich oder monatlich gezahlt werden. Sie können an den Unternehmenserfolg geknüpft sein und werden dann meist jährlich ausgezahlt, oder sie sind mit der nachgewiesenen Leistung des Mitarbeiters verbunden. Dann können sie eine wichtige Rolle bei der Vergütung spielen und werden häufig monatlich gezahlt.
Ob und unter welchen Umständen diese variablen Entgeltbestandteile zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu zählen sind, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Zur Vereinheitlichung hat der GKV-Spitzenverband im Jahr 2018 die bisherigen Grundsätze konkretisiert.
Kein regelmäßiges Arbeitsentgelt
Danach gehören variable Arbeitsentgeltbestandteile nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen sind und in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden.
Begründet wird dies damit, dass die Gewährung im Vorfeld ungewiss ist: Es handelt sich um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die weder prognostiziert noch im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung geschätzt werden können.
Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Variable Arbeitsentgeltbestandteile müssen hingegen dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zugeordnet werden, wenn sie individuell-leistungsbezogen gewährt werden und üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts sind und dieses laufende Arbeitsentgelt deutlich mitprägen.
Beispiele: Welche Arbeitsentgeltbestandteile sind Teil des Jahresarbeitsentgelts (JAE)?
In der folgenden Tabelle haben wir einige Beispiele zusammengestellt, die Ihnen die Zuordnung leichter machen.
Anrechnung auf regelmäßiges JAE | Keine Anrechnung auf regelmäßiges JAE | |
---|---|---|
Bereitschaftsdienstvergütung, die regelmäßig in gleicher Höhe gezahlt wird (pauschal) | x | |
Bereitschaftsdienstvergütung (nicht pauschal) | x | |
Erschwerniszuschläge regelmäßig, schwankend | x | |
Fahrgeldpauschalen | x | |
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | x | |
Inflationsausgleichsprämie (zahlbar bis Ende 2024) | x | |
Jahresprämie | x | |
Jubiläumsgeschenke | x | |
Kinderzulagen | x | |
Kfz-Überlassung | x | |
Prämien für Verbesserungsvorschläge (betrieblich) | x | |
Provisionen (individuell leistungsbezogen, bezogen auf Unternehmenserfolg) | x | |
Provisionen (individuell leistungsbezogen), die monatliches Arbeitsentgelt mitprägen | x | |
Überstunden (pauschal) | x | |
Überstunden (unregelmäßig oder schwankend) | x | |
Urlaubsabgeltung | x | |
Vermögenswirksame Leistungen (VL) | x |
Krankenversicherungsfrei bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei , wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) übersteigt ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ).
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, sofern sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Arbeitsentgelte beziehungsweise Entgeltbestandteile, bei denen ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie gewährt werden, müssen dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zugerechnet werden.
Unser Tipp:
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JAE-Rechner
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