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In der Sozialversicherung gibt es wichtige Rechengrößen, mit denen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Diese Werte werden jährlich an die Gehaltsentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Für die Festlegung der SV-Rechengrößen 2025 wurde die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2023 herangezogen. 

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Werte ab 1. Januar 2025 in Kraft.

Wegfall der Rechtskreistrennung

2025 gibt es außerdem eine Besonderheit: Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden bisher nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden und schrittweise angeglichen. Ab 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.

Tipp: Was der Wegfall der Rechtskreistrennung für die DEÜV-Meldungen bedeutet, finden Sie in unserem Artikel:

Meldekennzeichen Ost/West: Für Zeiträume ab 2025 entfällt die Rechtskreistrennung

SV-Rechengrößenverordnung: Die Werte für 2025

Hier finden Sie die festgelegten Werte:

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird noch bis Ende 2024 nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Ab 2025 gelten bundeseinheitliche Werte.

Beitragsbemessungsgrenze2025 jährlich2025 monatlich2024 jährlich2024 monatlich
Kranken- und Pflegeversicherung66.150 Euro5.512,50 Euro62.100 Euro5.175 Euro

Arbeitslosen- und Rentenversicherung 

(West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)

96.600 Euro8.050 Euro90.600 Euro7.550 Euro

Arbeitslosen- und Rentenversicherung 

(Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)

96.600 Euro8.050 Euro89.400 Euro7.450 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze KV

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). 

Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG : Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV.

Jahresarbeitsentgeltgrenze20252024
Allgemeine JAEG73.800 Euro69.300 Euro
Besondere JAEG66.150 Euro62.100 Euro

Monatliche Bezugsgröße

Die Bezugsgröße wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt. Der Wert für West gilt schon jetzt bundesweit in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird er bis Ende 2024 noch nach West und Ost unterschieden. Ab 2025 gilt auch die Bezugsgröße bundeseinheitlich für alle vier Sozialversicherungszweige:

Monatliche Bezugsgröße20252024
KV/PV/RV/ALV3.745 Euro

KV/PV bundesweit und RV/ALV West: 3.535 Euro

Nur RV/ALV Ost: 3.465 Euro

 

Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich

Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze - und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden. Ab 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde.

Tipp: Mehr zum Mindestlohn und den Auswirkungen auf Minijobs und den Übergangsbereich finden Sie in unserem Artikel

Durchschnittlicher gesetzlicher Zusatzbeitragssatz

Der durchschnittliche gesetzliche Zusatzbeitragssatz steigt auf 2,5 Prozent.

TK-Zusatzbeitragssatz

Aktuell (2024) liegt der Zusatzbeitragssatz der TK bei 1,2 Prozent. Die finale Entscheidung über den neuen TK-Zusatzbeitragssatz 2025 trifft der TK-Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024. 

SV-Rechengrößenverordnung 2025

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wurde am 3. September 2024 veröffentlicht. Die Verordnung wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach der Zustimmung des Bundesrats wurde die Verordnung am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Alle Werte für 2024 und vorherige Jahre

Die Beitragstabelle für 2024 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte aus den Vorjahren finden Sie hier: