Beitragsbemessungsgrenze und weitere Werte: SV-Rechengrößenverordnung 2025
Die Werte für die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst und in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung festgeschrieben. 2025 werden die Werte angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße gelten ab 2025 außerdem bundeseinheitlich.
In der Sozialversicherung gibt es wichtige Rechengrößen, mit denen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Diese Werte werden jährlich an die Gehaltsentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Für die Festlegung der SV-Rechengrößen 2025 wurde die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2023 herangezogen.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Werte ab 1. Januar 2025 in Kraft.
Wegfall der Rechtskreistrennung
2025 gibt es außerdem eine Besonderheit: Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden bisher nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden und schrittweise angeglichen. Ab 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.
Tipp: Was der Wegfall der Rechtskreistrennung für die DEÜV-Meldungen bedeutet, finden Sie in unserem Artikel:
Meldekennzeichen Ost/West: Für Zeiträume ab 2025 entfällt die Rechtskreistrennung
SV-Rechengrößenverordnung: Die Werte für 2025
Hier finden Sie die festgelegten Werte:
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird noch bis Ende 2024 nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Ab 2025 gelten bundeseinheitliche Werte.
Beitragsbemessungsgrenze | 2025 jährlich | 2025 monatlich | 2024 jährlich | 2024 monatlich |
---|---|---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 Euro | 5.512,50 Euro | 62.100 Euro | 5.175 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 90.600 Euro | 7.550 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 89.400 Euro | 7.450 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG : Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV.
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Allgemeine JAEG | 73.800 Euro | 69.300 Euro |
Besondere JAEG | 66.150 Euro | 62.100 Euro |
Monatliche Bezugsgröße
Die Bezugsgröße wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt. Der Wert für West gilt schon jetzt bundesweit in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird er bis Ende 2024 noch nach West und Ost unterschieden. Ab 2025 gilt auch die Bezugsgröße bundeseinheitlich für alle vier Sozialversicherungszweige:
Monatliche Bezugsgröße | 2025 | 2024 |
---|---|---|
KV/PV/RV/ALV | 3.745 Euro | KV/PV bundesweit und RV/ALV West: 3.535 Euro Nur RV/ALV Ost: 3.465 Euro
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Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze - und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden. Ab 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde.
Tipp: Mehr zum Mindestlohn und den Auswirkungen auf Minijobs und den Übergangsbereich finden Sie in unserem Artikel
Durchschnittlicher gesetzlicher Zusatzbeitragssatz
Der durchschnittliche gesetzliche Zusatzbeitragssatz steigt auf 2,5 Prozent.
TK-Zusatzbeitragssatz
Aktuell (2024) liegt der Zusatzbeitragssatz der TK bei 1,2 Prozent. Die finale Entscheidung über den neuen TK-Zusatzbeitragssatz 2025 trifft der TK-Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024.
SV-Rechengrößenverordnung 2025
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wurde am 3. September 2024 veröffentlicht. Die Verordnung wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach der Zustimmung des Bundesrats wurde die Verordnung am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Alle Werte für 2024 und vorherige Jahre
Die Beitragstabelle für 2024 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte aus den Vorjahren finden Sie hier: