Beitragsbemessungsgrenze und weitere Werte: SV-Rechengrößenverordnung 2025
In unserem Überblick finden Sie die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025. Dazu ein Hinweis zum Wegfall der Rechtskreistrennung: Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße gelten seit 2025 bundeseinheitlich.
In der Sozialversicherung gibt es wichtige Rechengrößen, mit denen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Diese Werte werden jährlich an die Gehaltsentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Für die Festlegung der SV-Rechengrößen 2025 wurde die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2023 herangezogen.
Wegfall der Rechtskreistrennung
Ab 2025 gibt es außerdem eine Besonderheit: Die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden bis 2025 nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden und schrittweise angeglichen. Seit 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.
SV-Rechengrößenverordnung: Die Werte für 2025
Hier finden Sie die festgelegten Werte:
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wurde bis Ende 2024 nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Seit 1. Januar 2025 gelten bundeseinheitliche Werte.
| Beitragsbemessungsgrenze | 2025 jährlich | 2025 monatlich | 2024 jährlich | 2024 monatlich |
|---|---|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 Euro | 5.512,50 Euro | 62.100 Euro | 5.175 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 90.600 Euro | 7.550 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 89.400 Euro | 7.450 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG : Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV.
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2025 | 2024 |
|---|---|---|
| Allgemeine JAEG | 73.800 Euro | 69.300 Euro |
| Besondere JAEG | 66.150 Euro | 62.100 Euro |
Monatliche Bezugsgröße
Die Bezugsgröße wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt.
Hinweis zum Wegfall der Rechtskreistrennung: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde bis Ende 2024 nach West und Ost unterschieden. Diese Trennung ist seit 2025 entfallen: Seit 1. Januar 2025 gibt es für alle vier Sozialversicherungszweige nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße.
| Monatliche Bezugsgröße | 2025 | 2024 |
|---|---|---|
| KV/PV/RV/ALV | 3.745 Euro | KV/PV bundesweit und RV/ALV West: 3.535 Euro Nur RV/ALV Ost: 3.465 Euro
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Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze - und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden. Seit 1. Januar 2025 ist der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen.
Tipp: Mehr zum Mindestlohn und den Auswirkungen auf Minijobs und den Übergangsbereich finden Sie in unserem Artikel
Gesetzlich festgelegter Zusatzbeitragssatz
Der gesetzlich festgelegte Zusatzbeitragssatz liegt 2025 bei 2,5 Prozent.
TK-Zusatzbeitragssatz 2025
Der Zusatzbeitragssatz der TK liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 2,45 Prozent. Das hat der ehrenamtliche Verwaltungsrat der TK entschieden.
Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,6 beziehungsweise 14,0 Prozent. Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung bei der TK von 17,05 Prozent.
Die TK liegt mit dem Zusatzbeitragssatz 2025 deutlich unter dem Durchschnitt, den die gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2025 erheben. Denn die meisten Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich festgelegten Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent nicht aus und liegen darüber.
SV-Rechengrößenverordnung 2025
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wurde am 3. September 2024 veröffentlicht. Die Verordnung wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach der Zustimmung des Bundesrats wurde die Verordnung am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Alle Werte für 2025 und vorherige Jahre
Die Beitragstabelle für 2025 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte aus den Vorjahren finden Sie hier: