Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Damit Ihr Partner, Ihre Eltern oder Kinder für Sie entscheiden dürfen, wenn Sie selbst es nicht mehr können, brauchen sie eine Vollmacht.
Mit einer Vorsorgevollmacht erklären Sie, wer Ihre Angelegenheiten für Sie wahrnehmen soll, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Das können Familienangehörige sein, etwa Ihr Partner oder ein Kind, aber auch Bekannte, Freunde oder andere Menschen, denen Sie vertrauen.
Sie legen den Umfang fest
In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, in welchen Angelegenheiten die von Ihnen benannte Person Sie im Notfall vertreten soll. Das können zum Beispiel Vermögensfragen sein, rechtliche Angelegenheiten, vertragliche Dinge rund um Ihre Wohnung oder Ihr Haus, Bank- und Behördengeschäfte oder medizinische Fragen. Sie können auch festlegen, in welcher Weise die Person handeln soll.
Grundsätzlich muss Ihr Bevollmächtigter sich an Ihrem mutmaßlichen Willen orientieren. Bei Therapien oder Operationen, die Ihren Tod oder langfristige Gesundheitsschäden mit sich bringen könnten, wird unter Umständen das Betreuungsgericht zugezogen. Auch für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen - etwa ein Bettgitter bei schwerer Verwirrtheit - ist ein richterlicher Beschluss erforderlich.
Haben Sie eine Patientenverfügung getroffen, muss die bevollmächtigte Person dafür sorgen, dass Ihr darin beschriebener Wille umgesetzt wird.
Notarielle Unterstützung
Sie können Ihre Vollmacht notariell oder durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Die Beglaubigung ist nicht zwingend, erhöht jedoch die Sicherheit. Der Notar oder die Behörde bestätigen dabei, dass es sich bei der Unterschrift unter die Vollmacht wirklich um Ihre Unterschrift handelt.
Vollmachten für Darlehen und Grundstücksgeschäfte müssen notariell beurkundet werden. Ein Gericht müssen Sie bei der Abfassung der Vollmacht nicht hinzuziehen.
Betreuungsverfügung
Haben Sie niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestellt das Amts- oder Vormundschaftsgericht im Notfall einen gesetzlichen Betreuer für Sie. Es kann dafür Familienmitglieder auswählen, aber auch andere Personen.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll, wenn es nötig wird. Sie können darin auch bestimmte Personen ausdrücklich von der Betreuung ausnehmen. Außerdem können Sie darin festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer berücksichtigen soll, wenn Sie zum Beispiel schwer pflegebedürftig werden.
Zentrales Vorsorgeregister
Was nützen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden? Dem können Sie vorbeugen, wenn Sie sie in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen - online, per Post oder über den Notar. Ein Gericht kann so schnell feststellen, wer im Notfall für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen darf.
Mehr Informationen
Ausführliche Informationen zur Betreuungsverfügung und zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums für Justiz (BMJ). Auf den Seiten des Ministeriums finden Sie auch nützliche Formulare für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sowie für den Eintrag in das zentrale Vorsorgeregister.
Vollmacht für Anliegen mit der TK erteilen
Sie möchten jemandem eine Vollmacht für Ihre Anliegen mit der TK ausstellen? In der folgenden Rubrik können Sie sich gleich das passende Formular herunterladen und erfahren, was sonst noch zu beachten ist: