Wenn Sie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neu einstellen, haben diese in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür springt in der Regel die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.
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Besteht die Arbeitsunfähigkeit nach der vierten Beschäftigungswoche weiter, zahlen Sie als Arbeitgeber ab Beginn der fünften Woche das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort.
Die Wartezeit von vier Wochen verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.
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Mehr zum Thema Entgeltfortzahlung können Sie hier nachlesen:
- Stichwort " Entgeltfortzahlung " bei TK-Lex
- Beratungsblatt Entgeltfortzahlung bei Krankheit (PDF, 585 kB)