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Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei längeren Arbeitsunfähigkeiten Krankengeld - und zwar wenn der Anspruch darauf besteht und dann maximal für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Endet die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen, bezeichnet man das als "Aussteuerung". 

Wenn Betroffene wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihren Job auszuüben, können sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Es kommt jedoch vor, dass der Zeitpunkt der Aussteuerung naht, aber der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden hat, ob die Personen die Erwerbsminderungsrente bekommen oder nicht. Dann könnten sie durch das soziale Netz rutschen: Ihnen fehlt nicht nur ihr Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren.

Nahtlosigkeitsregelung

Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach § 145 SGB III ) überbrückt werden. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, das solange gezahlt wird, bis die nachfolgende Leistung - also zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente - beginnt. Diese Regelung wird auch "Nahtlosigkeitsregelung" genannt. 

Während des Bezugs dieses besonderen Arbeitslosengeldes besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen.

Die betroffene Person gilt weiterhin als beschäftigt: Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis bleibt auch weiterhin bestehen. Trotzdem muss sie sich arbeitslos melden und damit signalisieren, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. 

Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung

Arbeitgeber müssen zum Ende des Krankengeldbezugs die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vornehmen. Der Meldegrund ist "30": Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Das legt die Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (PDF, 129 kB, nicht barrierefrei)  (aktuell in der Fassung vom 12. März 2013) so fest.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Ende des Krankengeldbezugs

Da Krankengeld bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, liegen für das Kalenderjahr bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vor. Müssen in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage angesetzt werden, ist ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Ende des Krankengeldbezugs beitragsfrei.

Märzklausel beachten

Wird die Einmalzahlung von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Mehr zum Thema Einmalzahlungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Beiträge aus Einmalzahlungen (PDF, 204 kB) .